Sehr geehrter Herr Fragesteller,
Da die Zulieferung mit dem Geschäftspartner im Detail abgestimmt
war,gehe ich davon aus,dass er sich Ihnen gegenüber verbindlich zur
Lieferung verpflichtet hat.Hiervon augehend,bestanden zwei
Verträge,nämlich zum einen zwischen dem ehemaligen Geschäftspartnerund Ihnen und zum anderen zwischen Ihnen und dem Handelsunternehmen.
Bei diesem Sachverhalt habenSie-juristisch gesehen-nicht für den ehemaligen G-partner vermittelt,sondern diesen zur Lieferung
im Detail an sich selbst verpflichtet,damit Sie wiederum an den
Großkunden liefern konnten.
Der anderweitige Verkauf durch den Ex-geschäftspartner stellt eine schwerwiegende Verletzung
dieser Lieferverpflichtung Ihnen gegenüber dar.
Diese vorgenannte Pflichtverletzung (anderweitiger Verkauf)
beechtigt Sie zur Forderung von Schadensersatz.Denn durch die Lieferung der Ware an einen Dritten wurde die Lieferung an Sie ,wie die Juristen es ausdrücken,unmöglich und zunichte gemacht.
Ihr hierdurch entstandener Schaden besteht in den nachfolgenden
denkbaren Positionen:
(1) Soweit Sie Geld (Schadensersatz) an Ihren Ex-Großkunden gezahlt haben sollten ,können Sie den entsprechenden Betrag incl.etwa
gezahlter Zinsen bei dem Ex-Geschäftspartner in Regress nehmen.
(2) Darüberhinaus berechtigt der von Ihnen angesprochene
entgangene Gewinn zum
Schadensersatz,und zwar nicht nur der Gewinnentgang aus dem
konkret vor ca 3 Jahren"verdorbenen" Geschäft,sondern
etwa auch danach entgangener Gewinn für etwaige
Folgegeschäfte bis heute ,welche durch den damals vom Geschäftspartner
verursachten Verlust des Großkunden ausgefallen sind.
Um den Verlust solcher weiteren Gewinnerwartungen bis
heute
beziffern zu können,muss man zum Vergleich den bis dato
(d.h.bis vor 3 Jahren) stattgefundenen Geschäftsverkehr
mit den entsprechenden damaligen Gewinnrealisierungen beim Großkunden heranziehen.
Gelangt man so zu einer Bezifferung,so werden stattdessen wahr
genommene andere (und ggfls,.geringere) Gewinnrealisierungen
hierauf
angerechnet,welche man mit Ersatzkunden gegebenenfalls
getätigt hat.
(3) Auch Provisionsforderungen des von Ihnen angesprochenen Vermittlers,,soweit diese im Zusammenhang mit dem "geplatzten "Geschäft mit dem Großkunden gegen Sie entstanden
sind,können an den seinerzeitigen Geschäftspartner im Wege des
Schadensersatzes weitergeleitet werden.
Hier ist aufgrund Ihrer Mitteilung nicht deutlich geworden,in
welchem konkreten Zusammenhang dieser Vermittler tätig geworden ist. Hier wäre bitte noch Ihr Nachtrag im Interesse einer auch insoweit zuverlässigen Antwort für Sie nötig.
Soweit das Restdarlehen des EX-Geschäftspartner reicht,
empfehle ich ,dass Sie mit Ihren obigen Schadensersatzansprüchen
(1-3,wobei 3 aus den gen.Gründen noch näher zu erläutern wäre),
Aufrechnung erklären.Hierzu müssen Sie aber diese Ansprüche
in Höhe der Gegenforderung(=Restdarlehen) beziffern.,da sonst
die Aufrechnung nicht greift.
Fällig wird ein (Rest-)darlehen ohne Zeitbestimmung erst 3 Monate nach schriftlich
erfolgter Kündigung des Darlehensgebers(=Geschäftspartner).
Ist demgegenüber im Darlehensvertrag selbst ein Zeitpunkt genau
bestimmt,wann zurückzuzahlen ist,wird der Rückzahlungsanspruch in diesem Fall mit Eintritt dieses vorgenannten Zeitpunktes zur
Zahlung automatisch fällig.
Die Aufrechnung (s.o.) brauchen Sie erst bei Fälligkeitseintritt.
Ich rate dazu,den entsprechenden Schriftverkehr mit der
Gegenseite(=Ex-Geschäftspartner) mit anwaltlicher Hilfe Ihres
Vertrauens zu führen.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens (dorotheemertens@gmx.de)
Geschäftsparstellt eine schwerwiegende Verletzung des mit Ihnen im Detail
besprochenen Vertrages(zwischen dem Geschäftspartner und Ihnen)