Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Eine solche Doppeltätigkeit des Maklers ist grundsätzlich erlaubt, insbesondere wenn sie wie in Ihrem Fall durch eine Gestattungsklausel im Vertrag abgesichert ist. Der Makler kann dann von beiden Seiten volle Provision fordern, allerdings nur, wenn die Doppeltätigkeit offengelegt wird (vgl. Amtsgericht München, Urteil vom 2. Juli 2010 – 121 C 1836/10
).
Wenn also sowohl Verkäufer als auch Käufer über die Doppeltätigkeit informiert waren bzw. dieser vertraglich zugestimmt haben und auch keine weiteren Umstände für eine vertragswidrige Interessenkollision oder sonstige Treuepflichtsverletzung vorliegen (was zu einem Wegfall des Provisionsanspruchs gemäß § 654 BGB
führen würde), dürfte der Provisionsanspruch wirksam entstanden sein.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Zunächst vielen Dank!
Also, es sieht so aus: Die Käuferin der ETW wusste
definitiv NICHTS von der Doppeltätigkeit, auch im Kaufvertrag der Whg. ist nur die Rede von der Käuferin, die die 7,14% zu zahlen hat.
Aber das ärgerliche ist ja, dass ich so unachtsam
unterschrieben habe. Sehen Sie eine realistische Chance, mit diesen Fakten irgend etwas auszurichten?
Danke mfG
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Wenn der Käuferin eine Doppeltätigkeit nicht offenbart wurde, ist schon fraglich, ob überhaupt ein Maklervertrag auch zwischen Käuferin und Makler zustandegekommen ist. Zumindest erscheint in diesem Fall tatsächlich ein Interessenkonflikt aufgrund der Doppelvertretung naheliegend, insbesondere wenn zwischen Käuferin und Makler der Kaufpreis noch ausgehandelt wurde.
Ich sehe daher nach Ihrer Schilderung durchaus Ansatzpunkte, die Forderung zu bestreiten. Offenbar ist auch der Makler von seinem Anspruch nicht wirklich überzeugt, hierfür spricht zumindest das höchst unseriös wirkende Angebot einer reduzierten Netto-Barzahlung. Insofern dürfte es sich lohnen, den Anspruch unter Einsichtnahme in die relevanten Unterlagen anwaltlich konkret überprüfen zu lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen