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Doppelte Maklerprovision rechtens?

17. Oktober 2011 12:31 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

MUSS ICH ALS VERKÄUFER EINER WOHNUNG EBENFALLS EINE MAKLERCOURTAGE VON 7,14%
ZAHLEN, WENN DIESE AUCH VON DER KÄUFERIN BEZAHLT WIRD?!
Folgende Frage (obwohl ich leider davon ausgehe, dass ich zahlen muss):
Ich habe zum Verkauf einer ETW in Berlin einen Makler von dort beauftragt, um die Wohnung zu vermitteln. In Berlin ist es üblich, dass der Käufer 100% der Maklercourtage zahlt. Nun hatte ich als Vorgabe, dass das Preislimit nach unten bei 123.000.- liegt und er-
wähnt "Wenn Sie die ETW für 130.000.- oder mehr verkaufen könnten, wäre dies super!"

Nun habe ich leider in dem Vermittlungsvertrag nicht allzu sorgfältig gelesen, was dort im
letzten Absatz im Kleingedruckten steht:

5. Maklergebühr:
a) Der Auftraggeber verpflichtet sich jedoch nur, ab einem Kaufpreis in Höhe von 123.000.- dem Makler eine Provision in Höhe von 7,14% des Gesamtkaufpreises incl. Mehrwert-
steuer zu zahlen, sobald der Vertrag mit einem vom Makler nachgewiesenen Interessenten
zustande gekommen ist oder der Makler den Vertragsabschluss vermittelt. Der Auftraggeber
hat dem Makler keine Provision zu zahlen, wenn das Objekt unter 123.000.- vermittelt wird.
b) Der Makler ist berechtigt, auch für die andere Seite provisionspflichtig tätig zu werden.

Dies habe ich leider so unterschrieben, zumal von Anfang an für mich klar war, dass der Käufer die Provision des Maklers zu zahlen hat, nun bin ich leider offenbar voll in die Falle
getappt, oder gibt es eine Chance, die Zahlung abzuwenden. Die Whg. wurde für 130.000.-
verkauft, der Vertrag am 13.10. beim Notar unterzeichnet. Hier ist im Inhalt wieder nur die Rede davon, dass die Käuferin die Provision allein zahlt.
Die Frage ist also lediglich: Gibt es eine Möglichkeit, nicht zahlen zu müssen? Immerhin hat er mir angeboten, wenn ich bis 25.10. den Nettobetrag von 7.600.- in bar überreiche, auf die
19% zu verzichten "Sie haben die Wahl, zumindest 1.500.- zu sparen"
Ich befürchte also, dass mir keine andere Wahl bleibt, als dieses "Angebot" zu akzeptieren
und nächste Woche 7.600.- auszuzahlen, oder?!
Ich kenne mich eben mit solchen Maklergeschäften nicht gut aus, aber mir kommt es relativ
unseriös vor, überhaupt solche unüblichen Methoden zu praktizieren, ich habe eben auch nicht angenommen, dass ich bei der Angelegenheit so abgezockt werden könnte….

17. Oktober 2011 | 14:52

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Eine solche Doppeltätigkeit des Maklers ist grundsätzlich erlaubt, insbesondere wenn sie wie in Ihrem Fall durch eine Gestattungsklausel im Vertrag abgesichert ist. Der Makler kann dann von beiden Seiten volle Provision fordern, allerdings nur, wenn die Doppeltätigkeit offengelegt wird (vgl. Amtsgericht München, Urteil vom 2. Juli 2010 – 121 C 1836/10 ).

Wenn also sowohl Verkäufer als auch Käufer über die Doppeltätigkeit informiert waren bzw. dieser vertraglich zugestimmt haben und auch keine weiteren Umstände für eine vertragswidrige Interessenkollision oder sonstige Treuepflichtsverletzung vorliegen (was zu einem Wegfall des Provisionsanspruchs gemäß § 654 BGB führen würde), dürfte der Provisionsanspruch wirksam entstanden sein.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 17. Oktober 2011 | 16:17

Zunächst vielen Dank!
Also, es sieht so aus: Die Käuferin der ETW wusste
definitiv NICHTS von der Doppeltätigkeit, auch im Kaufvertrag der Whg. ist nur die Rede von der Käuferin, die die 7,14% zu zahlen hat.
Aber das ärgerliche ist ja, dass ich so unachtsam
unterschrieben habe. Sehen Sie eine realistische Chance, mit diesen Fakten irgend etwas auszurichten?
Danke mfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Oktober 2011 | 17:00

Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Wenn der Käuferin eine Doppeltätigkeit nicht offenbart wurde, ist schon fraglich, ob überhaupt ein Maklervertrag auch zwischen Käuferin und Makler zustandegekommen ist. Zumindest erscheint in diesem Fall tatsächlich ein Interessenkonflikt aufgrund der Doppelvertretung naheliegend, insbesondere wenn zwischen Käuferin und Makler der Kaufpreis noch ausgehandelt wurde.

Ich sehe daher nach Ihrer Schilderung durchaus Ansatzpunkte, die Forderung zu bestreiten. Offenbar ist auch der Makler von seinem Anspruch nicht wirklich überzeugt, hierfür spricht zumindest das höchst unseriös wirkende Angebot einer reduzierten Netto-Barzahlung. Insofern dürfte es sich lohnen, den Anspruch unter Einsichtnahme in die relevanten Unterlagen anwaltlich konkret überprüfen zu lassen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

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