Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage, auf die ich gerne im Nachfolgenden eingehen werde.
Vorab möchte ich anmerken, dass ich trotz Ihrer Formulierung - Sie sprechen stets von "wir" - davon ausgehe, dass sich lediglich ein einzelner Geschäftsführer allein verpflichtet hat, für die Schulden aus dem Vorfinanzierungsvertrag mit der Brauerei einzustehen.
Sie geben an, dass der ehemalige Geschäftsführer infolge des Schuldanerkenntnisses € 13.000,00 an die Brauerei zahlte. Sodann forderte die Brauerei weitere € 3.500,00 an Rechtsverfolgungskosten und machte für den Fall, dass diese nicht widerspruchslos gezahlt werden, erneut ca. € 13.000,00 geltend. Ich gehe davon aus, dass es sich um einen Zufall handelt, dass der bereits gezahlte Betrag und der alternativ geforderte Betrag (jeweils € 13.000,00) gleich hoch sind und dass diese jeweils einen unterschiedlichen Rechtsgrund haben.
Die Zahlung der ersten € 13.000,00 erfolgte aufgrund des Schuldanerkenntnisses in Verbindung mit dem Kaufpreisfinanzierungsvertrag. Hier sehe ich auf Grundlage Ihrer Angaben keine Möglichkeit, das gezahlte Geld zurückzufordern.
Rechtsverfolgungskosten können grundsätzlich nur geltend gemacht werden, wenn sich der Anspruchsgegner - hier der Geschäftsführer - im Zahlungsverzug befunden hat, d.h. auf eine Mahnung nicht gezahlt hat. Dann können jedoch nur Rechtsverfolgungskosten in gesetzlicher Höhe - berechnet nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) verlangt werden, es sei denn, dies wurde vertraglich anders vereinbart.
Nun stellt die Brauerei dem Geschäftsführer in Aussicht, eine Forderung von € 13.000,00 aufgrund der Klausel 3.1 in Verbindung mit dem Schuldanerkenntnis geltend zu machen, wenn die zuvor genannten Rechtsverfolgungskosten nicht gezahlt werden.
Auf Grundlage des Auszugs aus dem Brauereivertrag erscheint die Forderung begründet. Es wurde nämlich nicht die Mindestmenge abgenommen, wozu sich die UG damals jedoch verpflichtet hatte. Bei der Klausel handelt es sich um ein rechtlich abtrennbares kaufvertragliches Element, womit die UG und aufgrund des Schuldanerkenntnisses auch den ehemaligen Geschäftsführer eine Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung trifft. Im Gegenzug kann die Übergabe und Übereignung der Getränke verlangt werden.
Das weitere Vorgehen ist vor allem eine nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewertende Frage. Wenn der Geschäftsführer am Erhalt der Getränke gegen Zahlung von € 13.000,00 kein Interesse hat und die Brauerei allen Ernstes verbindlich vorschlägt, dass man diese Forderung nicht geltend machen werde, wenn der ehemalige Geschäftsführer € 3.500,00 an Rechtsverfolgungskosten zahlt (dies wäre der Umkehrschluss aus der Drohung, man werde die € 13.000,00 geltend machen, wenn die € 3.500,00 nicht gezahlt werden), so scheint dies ein sehr gutes Geschäft für den Geschäftsführer zu sein. Eine entsprechende Vereinbarung sollte schriftlich festgehalten werden. In dieser sollte der Geschäftsführer unbedingt klarstellen, dass er die Vereinbarung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht dahingehend, für die Rechtsverfolgungskosten der Brauerei aufkommen zu müssen, eingeht.
Wenn der Geschäftsführer mit den Getränken indes etwas anfangen kann, so kann und sollte er die € 13.000,00 bezahlen und Übergabe und Übereignung der Getränke verlangen. Der Anspruch der Brauerei ist nach Ihren Angaben zu urteilen nämlich berechtigt. Hinzu könnten danach jedoch immer noch Rechtsverfolgungskosten in gesetzlicher Höhe kommen, wenn denn Zahlungsverzug vorgelegen hat. Die Höhe der Rechtsverfolgungskosten richtet sich einerseits nach dem Wert der Forderung und andererseits nach der Tätigkeit des Rechtsanwaltes.
Zu bedenken ist lediglich, dass ein Teil der Forderung der Brauerei inzwischen verjährt sein könnte. Verjährung tritt grundsätzlich mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr der Forderungsentstehung ein. D.h. wenn ein Teil der für die Getränke geforderten Summe bereits im Jahr 2015 fällig wurde, kann sich der Geschäftsführer hinsichtlich dieses Teils auf Verjährung berufen und müsste € 13.000,00 abzüglich des verjährten Teilbetrags zahlen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Ersteinschätzung helfen. Wenn Sie weitere rechtliche Hilfestellung benötigen, so stehe ich Ihnen gerne zur Seite. Melden Sie sich am besten kurz per E-Mail bei mir und ich helfe Ihnen sehr gerne weiter.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte