Der Käufer duldet einen solchen Überbau und verzichtet gegenüber dem Verkäufer und gegenüber dem jeweiligen Eigentümer der Nachbargrundstücke insoweit auf Ansprüche jeder Art, insbesondere auf Zahlung einer Geldrente oder auf Schadenersatz. 5. ... Die vorstehend genannten Raten sind jedoch erst am =Datum= fällig und nicht vor Ablauf einer Woche, nachdem der Notar dem Käufer schriftlich bestätigt hat, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Übertragung des Eigentums eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist, und zwar mit Rang nur nach den in Abschnitt I aufgeführten Belastungen und mit Rang nach solchen Grundpfandrechten, bei deren Bestellung der Käufer mitgewirkt hat, b) alle für den Vollzug des Vertrages erforderlichen Genehmigungen vorliegen und dem Notar keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Wirksamkeit des Vertrages sprechen, und die zuständige Gemeinde bestätigt hat, dass ein gesetzliches Vorkaufsrecht nicht besteht bzw. nicht ausgeübt wird.