Frage an Hr. Rechtsanwalt Gräber
vom 16.12.2005
15 €
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Gräber, wie von Ihnen vorgeschlagen hier die neue Frage: Im schriftlichen Kreditvertrag sind gemäß § 492 Abs. 1 Nr. 7 die zu bestellenden Sicherheiten angegegeben. ... Wird dies unterlassen, das Darlehen aber dennoch in Anspruch genommen, so vermindert sich der Zinssatz auf den gesetzlichen, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/494.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 494 BGB: Rechtsfolgen von Formmängeln">§ 494 Abs. 2 Satz 2 BGB</a>. ... Überzahlte Zinsen kann der Darlehensnehmer dann später zurückfordern, es sei denn, er wusste bereits bei der Zahlung, dass er nicht zur Leistung verpflichtet ist, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/814.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 814 BGB: Kenntnis der Nichtschuld">§ 814 BGB</a>.