Sehr geehrter Fragensteller,
aufgrund des angegebenen Sachverhalts möchte ich Ihre Frage gerne wie folgt beantworten:
1.)
Wenn Sie eine Vereinbarung über die Unterbringung Ihrer Mutter in einem 2-Bettzimmer getroffen haben, dann haben Sie auch einen entsprechenden Rechtsanspruch. Dieser ist Ihren Angaben nach vorliegend aber nicht erfüllt worden. Die geschuldete Leistung ist mit der Entlassung Ihrer Mutter dann unmöglich geworden. Als Folge bestimmt § 326 Abs. 1 S. 1
, 1. Hs. BGB, dass umgekehrt auch kein Anspruch auf Vergütung für die Unterbringung in einem 2-Bettzimmer besteht.
Aus der individuell getroffenen Wahlleistungsvereinbarung kann der Krankenhausträger daher insoweit keine Ansprüche gegen Sie geltend machen.
Da es sich bei einem Krankenhausaufnahmevertrag aber um einen Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB
handelt, steht dem Träger jedenfalls ein Anspruch auf die übliche Vergütung für die Unterbringung in einem 3-Bettzimmer zu, vgl. § 612 Abs. 1
und 2, 2. Hs. BGB. Diese beträgt dann aber weniger als 55,71 € pro Tag.
2.)
Für die Frage, ob im Falle Ihrer Mutter 11 oder 12 Tage zu berechnen sind, kommt es auf die Definition eines "Berechnungstags" an. Wurde eine Definition im Vertrag getroffen, so ist diese maßgeblich. Ansonsten ist die Bedeutung durch Auslegung zu ermitteln, §§ 133
, 157 BGB
.
Laut Homepage des statistischen Bundesamtes versteht man hierunter jedoch "die Tage, für die tagesgleiche Pflegesätze in Rechnung gestellt werden. Diese Pflegesätze werden für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des Krankenhausaufenthalts berechnet (Berechnungstag). Der Entlassungs- oder Verlegungstag, der nicht zugleich Aufnahmetag ist, wird nur bei teilstationärer Behandlung berechnet." (Quelle: Statistisches Bundesamt - https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Gesundheit/Glossar/BerechnungsBelegungsPflegetage.html).
In Ihrem Falle wäre die Berechnung der vollen 12 Tage damit nur gerechtfertigt, wenn es sich um eine teilstationäre Behandlung gehandelt hat.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage verständlich beantworten. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen,
Alexander Steppart,
Rechtsanwalt aus Dortmund
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