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Wahlleistung 2 Bett Zimmer Krankenhaus

9. Februar 2017 17:49 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Alexander Steppart

Zusammenfassung

Es besteht kein Anspruch auf Vergütung aus einer Wahlleistungsvereinbarung, wenn die vereinbarten Leistungen des Krankenhauses nicht erbracht wurden.

Sehr geehrte Anwälte,
habe eine Frage zur Wahlleistungsvereinbarung im Krankenhaus. Meine Mutter hat vom 11.12.16 ab 20 Uhr bis zum 22.12.17 bis 14 Uhr in einem Krankenhaus gelegen. Um dort nicht in einem 3 Bett Zimmer untergebracht zu werden wurde eine Wahlleistungsvereinbarung getroffen, die von mir, ihrem Sohn unterschrieben wurde. Diese Vereinbarung beinhaltet in den Vereibarungen den Passus
"Unterbringung 2-Bettzimmer Entgeld je Berechnungstag 55,71 Euro"
Die Unterbringung erfolgte jedoch in einem 3-Bettzimmer, zeitweise sogar mit 3 Patienten belegt. Dieses wurde auch vor Ort moniert. Jetzt erfolgte die Rechnungsstellung für volle 12 Tage.
Meine Fragen dazu:
1. Ist die Unterbringung in einem Zimmer mit 3 Betten nicht ein Verstoß gegen die getroffene Vereinbarung und damit die Rechnung nichtig (Verstoß gegen AGB des Vertrages) ?
2. Und sind in diesem Fall wirklich volle 12 Tage zu berechnen?

Danke für Antworten mit Hinweise auf entsprechende Paragraphen.

Sehr geehrter Fragensteller,

aufgrund des angegebenen Sachverhalts möchte ich Ihre Frage gerne wie folgt beantworten:

1.)
Wenn Sie eine Vereinbarung über die Unterbringung Ihrer Mutter in einem 2-Bettzimmer getroffen haben, dann haben Sie auch einen entsprechenden Rechtsanspruch. Dieser ist Ihren Angaben nach vorliegend aber nicht erfüllt worden. Die geschuldete Leistung ist mit der Entlassung Ihrer Mutter dann unmöglich geworden. Als Folge bestimmt § 326 Abs. 1 S. 1 , 1. Hs. BGB, dass umgekehrt auch kein Anspruch auf Vergütung für die Unterbringung in einem 2-Bettzimmer besteht.

Aus der individuell getroffenen Wahlleistungsvereinbarung kann der Krankenhausträger daher insoweit keine Ansprüche gegen Sie geltend machen.

Da es sich bei einem Krankenhausaufnahmevertrag aber um einen Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB handelt, steht dem Träger jedenfalls ein Anspruch auf die übliche Vergütung für die Unterbringung in einem 3-Bettzimmer zu, vgl. § 612 Abs. 1 und 2, 2. Hs. BGB. Diese beträgt dann aber weniger als 55,71 € pro Tag.

2.)
Für die Frage, ob im Falle Ihrer Mutter 11 oder 12 Tage zu berechnen sind, kommt es auf die Definition eines "Berechnungstags" an. Wurde eine Definition im Vertrag getroffen, so ist diese maßgeblich. Ansonsten ist die Bedeutung durch Auslegung zu ermitteln, §§ 133 , 157 BGB .

Laut Homepage des statistischen Bundesamtes versteht man hierunter jedoch "die Tage, für die tages­gleiche Pflege­sätze in Rechnung gestellt werden. Diese Pflege­sätze werden für den Aufnahme­tag und jeden weiteren Tag des Kranken­haus­aufenthalts berechnet (Berechnungs­tag). Der Entlassungs- oder Verlegungs­tag, der nicht zugleich Aufnahme­tag ist, wird nur bei teil­stationärer Behandlung berechnet." (Quelle: Statistisches Bundesamt - https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Gesundheit/Glossar/BerechnungsBelegungsPflegetage.html).

In Ihrem Falle wäre die Berechnung der vollen 12 Tage damit nur gerechtfertigt, wenn es sich um eine teilstationäre Behandlung gehandelt hat.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage verständlich beantworten. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen,
Alexander Steppart,
Rechtsanwalt aus Dortmund

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