. - im folgenden „Dienstleister" genannt – Einräumung von Rechten an Inhalten: - Der Dienstleister räumt der (mein Firmennamen) und ihrem Kunden aus dem jeweiligen Auftrag unwiderruflich sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an den jeweils durch ihn erstellten Inhalten örtlich, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt und in ausschließlicher Weise für sämtliche Nutzungsrechte und Nutzungsarten ein. ... Die Vergütung für die Rechteeinräumung ist mit Zahlung der Vergütung vollständig abgegolten. - Der Dienstleister erklärt gegenüber der (mein Firmennamen) , dass er berechtigt ist, sämtliche Rechte im vereinbarten Umfang einzuräumen. Insbesondere, dass keine Rechte an den Inhalten Dritten eingeräumt sind.