Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung gerne nachfolgend beantworte.
Sie fragen, welche Möglichkeiten Sie jetzt haben und wie Sie weiter vorgehen sollen.
Sie haben grundsätzlich drei Möglichkeiten:
Sie können den Kaufvertrag mit dem Käufer rückabwickeln, Sie können sich mit dem Käufer auf eine Summe X einigen, mit der sämtliche von diesem gerügten und eventuell zukünftig noch auftretende Umstände einmalig abgegolten werden, der Vertrag aber im Übrigen bestehen bleiben soll, oder Sie können es ablehnen, irgendwie nachzugeben.
Eine andere Frage ist, wozu Sie rechtlich verpflichtet sind. Um dies beurteilen zu können, müsste der Kaufvertrag eingesehen werden und die weiteren Umstände des Kaufs mit Ihnen aufgeklärt werden.
Wenn Sie dem Käufer alle Umstände wahrheitsgemäß mitgeteilt und diese insofern vereinbart haben, dann dürfte zumindest eine Anfechtung des Kaufvertrags durch den Käufer ausscheiden.
Weiter könnte dann entscheidend sein, ob die von Ihnen überlassenen Gegenstände und Rechte mangelhaft waren. Wenn sich ein Mangel herausstellen sollte, dann könnte der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sein.
Dies müsste aber wie bereits erwähnt weiter aufgeklärt werden.
Insofern könnten Sie bereits jetzt einen Rechtsanwalt mit der umfassenden Überprüfung der Berechtigung des gegen Sie gerichteten Begehrens beauftragen. Spätestens, wenn sich ein Rechtsanwalt für den Käufer gegenüber Ihnen legitimieren sollte, sollten auch Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ivo Glemser, Rechtsanwalt