Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst ist zu unterscheiden, ob Ihnen das Fahrzeug tatsächlich von einem Verbraucher verkauft wurde, oder von einem Unternehmer. Dazu ist herauszufinden, wer tatsächlich Verkäufer des Pkw war: Steht im Kaufvertrag das ungarische Unternehmen, spricht viel dafür, dass das ungarische Unternehmen der tatsächliche Verkäufer war. Interessant wäre aber auch – falls noch vorhanden – die Annonce des Pkw: Hat der Händler hier nicht auf das Kommissionsgeschäft hingewiesen, spricht dies dafür, dass doch er selbst der Verkäufer war.
Unabhängig davon wäre aber sowohl der Händler, als auch das ungarische Unternehmen wohl ein Unternehmer. Das BGB unterscheidet diesbezüglich nicht nach einer Nationalität, so dass die Unternehmereigenschaft auch auf ausländische Unternehmen, die in Deutschland Geschäfte abschließen, anwendbar ist. Als Unternehmer kann man aber die Gewährleistungsansprüche nicht ausschließen, sondern allenfalls auf ein Jahr begrenzen. Interessant wäre zu wissen, ob der Kaufvertrag vom Händler erstellt wurde: Wäre dies der Fall, dann hätte er wider besseres Wissen angegeben, dass der Pkw von einem Verbraucher verkauft würde. Dies eröffnet die Möglichkeit, den Kaufvertrag anzufechten bzw. den Händler in Regress zu nehmen.
Unabhängig von der Frage der Unternehmereigenschaft und der Gewährleistungsrechte zu beurteilen ist aber die Angabe „scheckheftgepflegt" und „unfallfrei". Beides sind Zusicherungen im Sinne des Kaufrechts, für deren Zutreffen der Zusichernde einzustehen hat, auch wenn er Verbraucher wäre und Gewährleistungsansprüche ausschließen konnte. Auch hier wäre daher gut zu wissen, wer den Vertrag erstellt hat, wobei die Aussage des Händlers, nach seinem Eindruck sei das Fahrzeug unfallfrei, für sich spricht. Aufgrund dieser zugesicherten Eigenschaften kommt auch eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung in Betracht.
Die Konstruktion mit dem „ungarischen Unternehmen" lässt vermuten, dass hier der Kunde von einer Wahrnehmung seiner Rechte abgeschreckt werden soll. Ferner lässt die Konstruktion vermuten, dass der Händler das ausländische Unternehmen nur vorschiebt, tatsächlich aber selbst hinter dem Verkauf steht. Daher sollte versucht werden, den Händler selbst haftbar zu machen bzw. zu belangen. Dies kann, falls der Händler in einer Innung organisiert ist, mittels einer Mitteilung an die Innung erfolgen. Da der Sachverhalt aber auch strafrechtlich interessant ist, kommt auch eine Strafanzeige in Betracht. Dies kann dem Händler so mitgeteilt werden; vielleicht steigert dies ja seine Motivation, Ihnen entgegenzukommen und den Kaufvertrag rückabzuwickeln.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen