Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
So wie Sie den Sachverhalt hier schildern, ergibt sich das folgende:
Beim Werkvertrag gem. §631 BGB gibt es vertragstypische Pflichten. Erstens: Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§631 Abs.1 BGB). Zweitens: Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. (§631 Abs.2 BGB).
Dies bedeutet nichts anderes, als dass Sie nur zu einer -kompletten- Zahlung verpflichtet sind, soweit das Werk frei von Mängeln ist. Denn, der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Nach ihren Angaben bestehen mehrere Mängel.
Ihre Rechte ergeben sich sodann aus §634 BGB.
Sie können nach § 635 Nacherfüllung verlangen, das bedeutet, dass Mängel korrigiert werden und arbeiten zu Ende ausgeführt werden müssen. Dies sollten sie zunächst schriftlich tun (Recht zur zweiten Andienung).
Dann erst können sie nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Sie können alternativ nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern - also weniger bezahlen.
Im Rahmen der §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen - hierzu gehört auch der Ersatz des Schadens, der ihnen entstanden sind, weil ihre ursprüngliche Vertragspartnerin nicht geleistet hat.
Bzgl. der Meisterpflicht kommt es auf den exakten Text an, wie die Leistung angeboten und dann im Einzelfall ausgeführt wird. Dieser steht mir leider nicht zur Verfügung. Hausmeisterservice dürfen grundsätzlich nur Aufsichtsarbeiten, Pflegearbeitern, sowie einfache Instandsetzungsarbeiten, die eben nicht wesentliche, also vor allem zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten darstellen, ausführen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Nico Schmied, M.Jur.
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