Könnten wir uns im Streitfalle auf eine kurze Verjährung von drei Jahren berufen, also wären anteilig „nur" die am Gesamtverbrauch anteilig errechneten Kosten für drei Jahre rückwirkend zu begleichen, nach dem derzeitigen Stand der Wasseruhr – oder müssten wir uns auf Zahlung des Gesamtbetrages einstellen vor dem Hintergrund, dass wir die Leistungen ja erhalten und letztlich somit keinen Nachteil erlangt haben? ... Vor dem Hintergrund dieser Frage würden wir unseren Entscheid abhängen machen, die Stadtwerke nun unverzüglich zu informieren, damit ab jetzt vertragsgemäß und rückwirkend hoffentlich nur für drei Jahre abgerechnet werden kann - oder uns anderenfalls wegducken bis zum St.