Sehr geehrter Ratsuchender,
unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:
zu1.)
Grundsätzlich haben Sie die Rechnung bezahlen müssen.
Dies liegt daran, dass bei Privatversicherten der behandelnde Arzt dem Versicherten, also Ihnen, die Behandlung, Untersuchung, etc. in Rechnung stellt und auch der Anspruch aus dem Behandlungsvertrag Ihnen gegenüber besteht.
Sie wiederum hätten dann einen Anspruch gegenüber Ihrer PKV, weil durch die Behandlung und dadurch einhergehend durch die Entstehung des Honoraranspruchs des Arztes Ihnen gegenüber ein Versicherungsfall eingetreten ist. In der Regel haben Sie ein gewisses Zahlungsziel, so dass der übliche Ablauf der ist, dass der Arzt Ihnen als PKV-Patient seine Leistung in Rechnung stellt, Sie die Rechnung an die PKV weiterleiten, die PKV Ihnen das Geld überweist und Sie wiederum den Betrag an den behandelnden Arzt weiterleiten. Die PKV kann natürlich auch den Betrag in Ihrem Namen direkt an den behandelnden Arzt weiterleiten, was im Ergebnis keinen Unterschied macht.
Aber vorliegend könnte ein Fall der Verjährung eingetreten sein, der Sie von Ihrer Zahlungspflicht befreien könnte.
Die Zahlungsansprüche sind ja aus dem Jahre 2005 und Verjähren in der dreijährigen Regelverjährung von 3 Jahren, vgl. §§ 195,199 BGB
.
Somit währen diese Ansprüche am 31.12.2008 um 0.00 Uhr verjährt.
Auf die Zustellung der Rechnung kommt es insoweit nicht an, da die Zustellung der Rechnung die Verjährung nicht hemmen kann. Damit meine ich, dass durch die Rechungsstellung noch vor dem 31.12.2008 die Verjährung nicht aufgehalten werden kann.
Das Gesetz sieht aber in § 204 BGB
verschiedene Möglichkeiten vor, um die Verjährung zu hemmen. Ist die Verjährung gehemmt, könnte der betreffende Anspruch auch zum jetzigen Zeitpunkt noch gegen Sie geltend gemacht werden.
Gem. § 204 Abs.1 Nr. 3 BGB
wird die Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheides im Mahnverfahren gehemmt.
Da Ihnen der Mahnbescheid erst nach dem 31.12.2008, also als bereits Verjährung eingetreten ist, zugestellt wurde, könnte durch die Zustellung die Verjährung dem Wortlaut des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB
nicht mehr gehemmt werden.
Bei der Zustellung ist aber § 167 ZPO
zu beachten. Nach dieser Vorschrift reicht es in Bezug auf die Verjährungshemmung nach § 204 BGB
, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, so dass die Verjährung auch dann bereits mit dem Eingang des Mahnantrags bei Gericht gehemmt wird.
Wann “demnächst“ in diesem Sinne ist, ist von Fall zu Fall verschieden, auf jeden Fall ist Ihnen der Mahnbescheid wenige Tage nach Verjährungseintritt zugestellt worden, so dass die Voraussetzung der “Zustellung demnächst“ erfüllt sein könnten.
Ist also der Mahnantrag vor dem 31.12.2008 bei Gericht eingegangen, ist die Verjährung gehemmt, ist der Antrag nach diesem Zeitpunkt bei Gericht eingegangen, so ist die Forderung verjährt.
Dies kann ich aus der Ferne nicht beurteilen, so dass ich Ihnen nachfolgend für beide Alternativen die Folgen/das weitere Vorgehen aufzeigen möchte:
Zu 2.)
Mit der Rechnung waren Sie meines Erachtens nicht in Verzug, da die Rechnung vom 15.12.2008 ist und somit Verzug innerhalb von 30 Tagen einsetzt, vorausgesetzt es ist keine kürzere Frist zur Zahlung auf der Rechnung angegeben und Sie sind als Verbraucher überhaupt auf den Eintritt des Verzugs nach 30 Tage hingewiesen worden. (Diese Frage ist aber aufgrund der eingetretenen Verjährung eh hinfällig, s.o.).
Dies kann ich aber aus der Ferne nicht abschließendbeurteilen. Haben Sie nämlich etwa 10 Tage als Zahlungsziel gehabt, dann hätte auch Ihre Urlaubsabwesenheit den Verzug nicht hemmen können, so dass Sie sich zum Zeitpunkt der Antragstellung (Mahnverfahren) bereits in Verzug befunden haben könnten.
Als Rechtfertigung können Sie also für den MB angeben, dass die Forderung verjährt ist und Sie sich auch zudem nicht in Verzug befunden haben.
Sollte die Forderung nicht verjährt sein und kein Verzug gegeben sein, so sollten Sie keinen Widerspruch einlegen, da Sie hierdurch Kosten nur weiter in die Höhe treiben würden. Widerspruch sollten Sie nur dann einlegen, wenn das Zahlungsziel 30 Tage (mit Hinweis auf die Verzugsfolgen, da Sie Verbraucher sind, s.o.) oder länger ist, da Sie dann keinen Anlass für die Mahnung gegeben haben.
Zu 3.)
Wenn Verjährung eingetreten ist:
Sie sollten unbedingt Widerspruch gegen den MB einlegen und zwar mit der Begründung, die Ich Ihnen unter 2. bereits dargestellt habe, insbesondere im Hinblick auf die eingetretene Verjährung
Wenn keine Verjährung eingetreten ist:
Es kommt drauf an, ob Sie in Verzug sind. Wenn ja, dann kein Widerspruch, wenn nein, dann Widerspruch mit dem Hinweis, dass Sie nicht in Verzug sind und das Mahnverfahren zu Unrecht eingeleitet wurde
Zu 4.)
Wenn Verjährung eingetreten ist:
Da nach Ihrer Schilderung kein Anlass für das Mahnverfahren (insbesondere kein Verzug) bestanden hat, muss der Arzt die Verfahrenskosten tragen. Dies erklärt sich auch ganz einfach. Durch den Widerspruch wird es gem. § 696 ZPO
grundsätzlich zum streitigen verfahren kommen. Dort wird festgestellt werden, dass Sie sich nicht in Verzug befunden haben und (viel wichtiger) der geltend gemachte Anspruch bereits verjährt ist, so dass der Arzt vollumfänglich unterliegen wird und die gesamten Verfahrenskosten zu tragen hat.
Wenn keine Verjährung eingetreten ist und Sie sich in Verzug befunden haben:
Sie sollten nicht widersprechen und die Gebühren für das Mahnverfahren zahlen.
Wenn keine Verjährung eingetreten ist und Sie sich nicht in Verzug befunden haben:
Sie sollten Widersprechen im Hinblick auf den Verzug und müssten in diesem Fall die Kosten des Mahnverfahrens nicht tragen, da hierfür (noch) keine Berechtigung gegeben war.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen noch viel Erfolg!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag.
mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/57774
Diese Antwort ist vom 09.01.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Newerla,
vielen Dank für die klaren Ausführungen.
Da lt. Mahnbescheid der Antrag beim Amtsgericht bis zum 31.12.2008 eingegangen ist, liegt Ihren Erläuterungen folgend keine Verjährung vor.
Somit bleibt die Frage, ob wir in Verzug waren. In Ihren Erläuterungen wird mir nicht klar, wie ausdrücklich der Hinweis auf eine kürzere Frist (als die üblichen 30 Tage) in der Rechnungstellung sein muß.
Im Anschreiben zur Rechnung steht folgender Text:
"...bitte ich um kurzfristige Zahlung der Rechnung. Sollten Sie aufgrund der Höhe des Rechnungsbetrages zunächst die Erstattung durch die Krankenversicherung abwarten wollen, bitte ich Sie mich kurzfristig hierüber in Kenntnis zu setzen. Alternativ können Sie auch zunächst eine Anzahlung leisten und den Rest bis spätestens zum 28.02.2009 überweisen."
Während in der Rechnungsauftstellung am Ende steht: "Gemäß §12 GOÄ wird die Rechnung sofort fällig".
Begründet dies bereits eine kürzere Frist als die üblichen 30 Tage? Ihren Erläuterungen folgend ist dies ja wesentlich für die Einschätzung, ob dem Mahnbescheid widersprochen werden soll.
Vielen Dank und noch ein schönes Wochenende.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Sie haben meine Ausführungen richtig verstanden, da somit leider keine Verjährung eingetreten ist, bzw. diese wirksam gem. § 204 BGB
i.V.m. § 167 ZPO
gehemmt wurde, haben Sie auf die Rechnung noch zu zahlen (was jabereits geschehen ist).
Somit steht in der Tat noch die Frage nach dem Verzug im Raum. Die Formulierung "kurzfristig" ist zu unbestimmt, um ein genaues rechtsgültiges Zahlungsziel zu definieren.
Ein rechtsgültiges Zahlungsziel ist aber leider durch den Verweis auf § 12 GOÄ unter Hinweis auf die sofoertige Zahlungspflicht erfolgt.
Dieser lautet:
§ 12
Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist.
(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:
1. das Datum der Erbringung der Leistung,
2. bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
3. bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 6 a,
4. bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 (7, 8, 9) den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,
5. bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die Art der Auslage; übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 26,56 Euro, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.
(3) Überschreitet eine berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2,3-fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen; das gleiche gilt bei den in § 5 Abs. 3 genannten Leistungen, wenn das 1,8-fache des Gebührensatzes überschritten wird, sowie bei den in § 5 Abs. 4 genannten Leistungen, wenn das 1,15-fache des Gebührensatzes überschritten wird. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Falle einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nummer 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt wird, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2), sind als solche zu bezeichnen.
(4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis entsprechend sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.
(5) Durch Vereinbarung mit den in § 11 Abs. 1 genannten Leistungs- und Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.
Gem. § 12 Abs.1 GOÄ wird somit die Vergütung sofort fällig, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs.2 GOÄ (s.o.) erfüllt sind, was ich abschließend nicht beurteilen kann, wovon ich aber ausgehe.
Zwar ist die Einleitung der Rechnung hinsichtlich der kurzfristigen Zahlung zwar etwas missverständlich, ändert meines Erachtens aber nichts an der sofortigen Fälligkeit, so dass Sie gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch einlegen sollten und leider auch die Gebühren zu tragen haben.
Die 30 Tage Zahlungsziel gelten nämlich dann nicht, wenn ein anderes bestimmtes Datum für die Zahlung genannt ist und das ist in Ihrem Fall leider "sofort".
Ich bedaure Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können, hoffe Ihnen aber dennoch eine rechtliche Einschätzung Ihrer Situation ermöglicht zu haben.
Dann wünsche ich Ihnen dennoch einen schönen Tag und ein entspanntes Wochenende.
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt