Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen. Nach Ihren Angaben führe ich wie folgt aus:
Da die gegen Sie geltend gemachte Forderung aus dem Jahre 2005 stammt, ist sie jedenfalls nicht verjährt. Hier greift die regelmässige Verjährung aus § 195 BGB
, wobei sich der Verjährungsbeginn nach § 199 BGB
bestimmt und mit dem Ende des Jahres beginnt. Daher kann eine Forderung aus 2005 frühestens zum 01.01.2009 verjähren.
Wenn Sie mit der Zahlung der Rechnung im Verzug befunden haben, würde der Verzugsschaden auch die Einschaltung eines Anwalts und die entsprechenden Kosten umfassen. Ob die Höhe im Einzelfall berechtigt ist, könnte ich Ihnen nach Mitteilung der Gebühren im Einzelnen sagen, wobei der Mindeststreitwert, nach dem sich die Gebühren richten mindestens 300,00 € beträgt, so dass gerade kleinere Forderungen hohe Kosten nach sich ziehen. Im Rahmen der Nachfragefunktion könnte ich die Rechnung der Rechtsanwälte überprüfen.
Wichtig ist jedoch, dass sie nur dann im Zahlungsverzug nach § 286 BGB
sind, wenn man Ihnen nachweisen kann, dass Sie die entsprechende Rechnung erhalten haben, da ansonsten ein Verzug ausscheidet. Die Beweislast für den Erhalt der Rechnung liegt beim Rechnungsaussteller. Wenn das nicht gelingt, sollten Sie unter Hinweis auf den Nichterhalt der Rechnung lediglich diese bezahlen.
Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen sowie gegebenenfalls für die weitere Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Falls Sie mich beauftragen wollen, können Sie sich bitte zunächst per Email über fea-radannheisser@gmx.de kontaktieren. Gern gebe ich Ihnen dann auch die voraussichtlich anfallenden Gebühren bei Anrechnung der Zahlung aus diesem Vorrum auf.
Wenn Sie diese Antwort im Rahmen der Bewertung beurteilen, helfen Sie mit, dieses Portal transparenter und verständlicher zu gestalten.
Mit freundlichen Grüssen
gez. RA Dannheisser
----------------------------------
Kai-Uwe Dannheisser
Rechtsanwalt
An der Alster 3
20099 Hamburg
info@dannheisser.de
Telefon: 040-63946575
Telefax: 040-63946576
Mobil: 0178-5949540
----------------------------------
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 30.06.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 30.06.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
30.06.2008
|
08:09
Antwort
vonRechtsanwalt Kai-Uwe Dannheisser
Möllner Landstraße 51
22113 Oststeinbek
Tel: 040-71401713
Tel: 0178-5949540
Web: http://www.rechtsanwalt-dannheisser.de
E-Mail: