Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung Umsatzsteuer 2013
beantwortet von
Rechtsanwalt Alex Park / Frankfurt am Main
GIBT ES EINE CHANCE DIESE AUFHEBUNG RÜCKGANGIG ZU MACHEN UND DIE ZUVIEL GEZAHLTE STEUER WIEDER ZU ERHALTEN UND WIE SIEHT DAS KONKRETE VORGEHEN AUS? Chronologischer Ablauf: 31.03.2014 - Abgabe der Berichtigung der Umsatzsteuervornameldung für 12-2013 03.09.2015 - Wiederholte Ermahnung zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2013 mit Androhung der Erhöhung der Zwangsgelder 09.11.2015 - Festsetzungsbescheide für 2013 (Ums.St. / Gewerbe / Körperschaft) 25.11.-27.11.2015 - Lohnsteueraußenprüfung --> Firmenwagen wurde ein Jahr nicht richtig versteuert, Umsatzsteuer für Eigennutzung wird nachgemeldet 29.07.2016 - Neuer erhöhter Bescheid Umsatzsteuer 2013 02.08.2016 - Einspruch gegen neuen Bescheid mit Hinweis, dass Bilanz in Arbeit aber noch dauern kann 05.08.2016 - Hinweis vom Finanzamt auf fehlende Begründung des Einspruchs 08.09.2016 - Erinnerung des Finanzamts an Abgabe von Begründung 31.10.2016 - Ablehnung des Einspruchs und gleichzeitig Aufhebung des Vorbehaltes 17.02./20.02.2017 - Abgabe Steuererklärungen 2013 27.02.2017 - Hinweis vom Finanzamt das Bilanzen (Steuererklärung 2013) fehlen würden 02.03.2017 - Erfolgloser Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wegen erheblichen Guthabens 21.04.2017 - Eintragung der Bilanzwerte 2013 im Bundeanzeiger 25.04.2017 - Mitteilung vom Finanzamt, dass Vorbehalt bereits aufgehoben sei und Umsatzsteuererklärung unberücksichtig zu den Akten gelegt wird 11.05.2017 - Bescheid über Körperschaft- und Gewerbesteuer 2013 auf Grund der eingereichten Erklärungen 21.06.2017 - persönlicher Termin bei zuständigem Sachbearbeiter mit dem Hinweis, dass Aufhebung des Vorbehaltes nicht rückgängig gemacht werden kann Nach bisheriger Recherche ist die Frist zur Aufhebung des Vorbehalts 4 Jahre ab Abgabefrist (März 2014) und in Sonderfällen sogar bis zu 7 Jahre, wenn eine von der Schätzung abweichende Höhe der Steuer(last) zu erwarten ist.