Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da in Deutschland Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden/wurden (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 EStG
, § 21 EStG
), unterliegen Sie - auch bei Wohnsitz in der Schweiz - der deutschen beschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG
in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG
.
Gleich ob unbeschränkt steuerpflichtig oder beschränkt steuerpflichtig hat der Steuerpflichtige nach § 25 Abs. 3 S. 1 EStG
ggü. dem deutschen Fiskus eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Diese Pflicht besteht vorliegend.
Kommt der Steuerpflichtige dieser Pflicht nicht nach, kann die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlage - uns somit die sich hieraus ergebende Steuer - nach § 162 AO
schätzen.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 des zwischen der Schweiz und Deutschland bestehenden Doppelbesteuerungseinkommens (nachfolgend DBA) erfolgt die Besteuerung von Immobilienvermögen in dem Staat, in welchem die Immobilie liegt. DIes wäre vorliegend Deutschland. Von diesem Recht macht Deutschland über § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG
auch Gebrauch.
In der Schweiz sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung jedoch gleichwohl in der Steuererklärung anzugeben. Dort wird durch die höhten Einkünfte (inkl. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) ein gehobener Steuersatz erhoben.
Dies soll nachfolgendes Beispiel veranschaulichen:
A ist in der Schweiz wohnhaft und arbeitet auch dort. Er hält im Ausland eine Immobilie. Die inländischen Einkünfte belaufen sich auf 100.000. Im Ausland werden über die Immobilie noch 20.000 erzielt. In der Schweiz wird der Steuersatz auf Einkünfte in Höhe von 120.000 berechnet. Erhoben wird die Steuer jedoch nur auf die 100.000. Die Einkünfte aus der Immobilie werden mit den 20.000 im Ausland besteuert.
Daher sind - und für die Vergangenheit hätten - die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Deutschland zu versteuern.
Sofern möglich sollten Sie Einspruch gegen den Schätzungsbescheid einlegen und kurzfristig die Einkünfte der vergangenen Jahre erklären.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Sofern meine Ausführungen hilfreich waren, würde ich mich über die Abgabe einer vollen 5-Sterne-Bewertung freuen.
Vielen Dank und ruhige Feiertage!
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
Diese Antwort ist vom 25.12.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Art 6, Satz (1) des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 besagt wörtlich, dass Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in dem Vertragstaat besteuert werden können, in dem dieses Vermögen liegt. Von dieser „Kann"-Möglichkeit hat die Bundesrepublik über Jahrzehnte (von 1999 bis Ende 2018) keinen Gebrauch gemacht und mich in dem Glauben gelassen, dass sie dies auch nicht vorhat. Kann nun die BRD plötzlich von dieser Regelung doch Gebrauch gemacht werden, oder ergibt sich aus der Nichtausübung einer Kann-Bestimmung Gewohnheitsrecht? Wenn dies möglich ist, für welchen Zeitraum kann nun rückwirkend die Deklaration verlangt werden?
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
gerne will ich Ihre Nachfrage beantworten.
Wie von mir ausgeführt unterliegt die Vermietung und Verpachtung von Immobilien, welche in Deutschland belegen sind, der Besteuerung. Dies ist über § 1 Abs. 4 EStG
in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG
normiert. D. h. die BRD hat von dem Besteuerungsrecht Gebrauch gemacht (dies ist mit "kann" gemeint).
Allerdings hatte der Fiskus mangels vorgenommener Erklärung und Angabe keine Kenntnis von der Vermietung, so dass der normierte Besteuerungstatbestand nicht umgesetzt und durchgesetzt werden konnte. Dies wir die deutsche Finanzbehörde nunmehr durch die Kenntniserlangung durch das benannte Scheidungsverfahren durchsetzen.
Die von mir beschriebenen Voraussetzungen liegen daher vollumfänglich vor. Vor diesem Hintergrund hat die Finanzverwaltung auch sofort einmal Schätzungen für die vergangenen Jahre erlassen.
Wenn eine Steuerbehörde keine Kenntnis von steuerbaren Vorgängen hat, kann diese ja auch keine Steuern festsetzen. Deshalb normieren die Steuergesetze eine entsprechende Pflicht zur Steuererklärung (s. o.).
Wird dies nicht vorgenommen, kann der Steuerpflichtige, im Falle zu bezahlender Steuern in der Vergangenheit, Steuerhinterziehung nach den §§ 369 AO
begehen. Inwiefern die Finanzbehörde diesbezüglich aktiv wird, bleibt abzuwarten.
Nur wenn die Finanzbehörde Kenntnis von Ihrer Vermietung hatte, können Sie sich auf Verwirkung bzw. "guten Glauben" stützen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-