unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG
beantwortet von
Rechtsanwalt Andreas Wehle / Aachen
Ein deutsches Rentner-Ehepaar lebt in Argentinien. Der Ehemann bezieht Rente aus Deutschland, die Ehefrau hat keine Einkünfte. Der Ehemann hat noch Einkünfte in Argentinien, die unter der Grenze liegen, daher hat das Finanzamt der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG zugestimmt.