Sehr geehrter Rechtsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Grundsätzlich ist der anzuwendende Steuersatz davon abhängig, wie die Gutscheine ausgestaltet waren. Häufig kommen diese Möglichkeiten vor:
1.
Der Gutschein berechtigt nicht zur Beziehung einer bestimmten konkreten Leistung. Diese Variante kommt häufig vor. Bsp: Ein Kaufhaus stellt einen Gutschein aus, der zum Bezug von Waren aus seinem Sortiment in einem Wert von X EUR berechtigt.
Diese Art von Gutschein weist also im Wesentlichen nur den Aussteller und einen Betrag aus. Die Hingabe dieser Gutscheine ist nicht als umsatzsteuerlich relevante sonstige Leistung anzusehen, da hier nur Zahlungsmittel ausgetauscht werden; auch eine Anzahlung im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG
liegt hierin nicht, da die Leistung nicht ausreichend konkretisiert ist (vgl. Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 29.02.2008, Az. S 7270).
Falls Ihre Gutscheine so ausgestaltet sind, ist die Steuer erst mit Buchung der Zimmer (bei Besteuerung nach vereinbarten Entgelten) oder bei Einlösung der Gutscheine (bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) – genauer gesagt dem Ablauf des entsprechenden Voranmeldungszeitraums – entstanden. Maßgeblich wäre dann der Steuersatz, der zu dieser Zeit gilt. Da sowohl Buchung als auch Einlösung in 2010 erfolgten, wäre entsprechend der Steuersatz von 7% anzuwenden.
2.
Der Gutschein berechtigt zu einer hinreichend bestimmten Leistung (z. B. Belegung eines Zimmers einer bestimmten Kategorie und bestimmte Anwendungen). Bei einer derartigen Gestaltung ist die Leistung im Vorhinein ausreichend bestimmt, die Zahlung des Preises für den Gutschein wäre als An- bzw-. Vorauszahlung zu qualifizieren (OFD Karlsruhe, a. a. O.).
Das hätte gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG
zur Folge, dass die Steuer mit Vereinnahmung des Entgelts (auch bei Besteuerung nach vereinbarten Entgelten) entstanden wäre (sog. Mindest-Ist-Versteuerung). Dann wäre der Steuersatz aus der Zeit der Zahlung, also 19%, anzuwenden. Überdies hätte die Steuer dann auch 2009 vorangemeldet bzw. abschließend erklärt werden müssen (Entsprechendes gilt natürlich auch für die Buchung/Einlösung in den Voranmeldungszeiträumen dieses Jahres).
Bei einer konkreten Ausgestaltung Ihrer Gutscheine wäre daher der Steuersatz von 19% anwendbar.
3.
Wenn und soweit Sie Umsatzsteuern aufgrund dieses komplizierten Sachverhalts – verständlicherweise – unrichtig vorangemeldet oder erklärt bzw. (nicht) abgeführt haben, so berichtigen Sie dies bitte zur Abwendung von Nachteilen (Bußgeld- oder Strafverfahren).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
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