Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
1. Da in der Kontrollmitteilung kein Veranlagungsjahr angegeben ist, ist die mündliche Mitteilung des Steuerjahres nicht verbindlich um eine Selbstanzeige noch auszuschließen.
2. Wenn Sie sonst keine (weiteren) Einnahmen erzielt haben, wird dies wohl die erhaltene Aufwandsentschädigung sein. Es spielt auch keine Rolle, dass Sie nicht dauernd an solchen Studien teilgenommen haben um ein gewerbliches Tätigwerden Ihrerseits anzunehmen. Auf jeden Fall ist die Zahlung in Ihrer Steuer anzugeben. Hier sollten Sie auch noch prüfen, ob Sie belegbare Betriebsausgaben hatten im Hinblick auf die Tätigkeit als Proband.
3. Dies sollten Sie auf jeden Fall tun, um eine Strafbefreiung zu erreichen. Zusätzlich zu der Nacherklärung sollten Sie auch Selbstanzeige abgeben. Ob diese allerdings strafbefreiende Wirkung entfaltet, hängt davon ab, ob das Finanzamt die Tat als solche bereits "entdeckt" hat. Bei Tatentdeckung entfaltet die Selbstantzeige keine strafbefreiende Wirkung.
4.Weitere Details werden Ihnen nicht (mehr) mitgeteilt.
5. Siehe Antwort 3. also Nacherklärung und Selbstanzeige.
Für das weitere Vorgehen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung; am besten unter info@kanzlei-hermes.com
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 28.04.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Hermes,
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Die Kernfrage, die jedoch noch nicht ganz beantwortet ist, stellt aber den Dreh und Angelpunkt dar. Da das Veranlagungsjahr nicht verbindlich benannt wurde kann ich die Selbstanzeige nur auf den von mir vermuteten Fall (Aufwandsentschädigung für Studienteilnahme) beziehen. Würden Sie deshalb in jedem Fall eine Selbstanzeige befürworten?
Ja, in jedem Fall eine Selbstanzeige. Die Selbstanzeige ist heute aufgrund der geänderten Anforderungen sowieso nur strafbefreiend, wenn sämtliche bis dato nicht erklärten Einkünfte offen gelegt werden.
Wenn Sie nach reiflicher Überlegung zu dem Schluss gekommen sind, dass Sie sonst alle Einkünfte der letzten 10 Jahre ordnungsgemäß erklärt haben, kann es sich ja nur um die Aufwandsentschädigung handeln.
Es kann Ihnen aufgrund der Fertigung der Selbstanzeige in dem Fall nichts weiter passieren, außer dass das Finanzamt die Strafbefreiung ablehnt.