Als ich die Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde bekam, hat mir die Behörde eine Aufenthaltserlaubnis §16 Abs. 1 AufenthG ausgestellt (und nicht §18), obwohl in meinem Arbeitsvertrag steht, dass der Hauptzweck meines Aufenthaltes der Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter dient. ... Auch in diesem Fall hat die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis §16 Abs. 1 AufenthG gegeben, obwohl im Vertrag wieder stand, dass der Hauptzweck meines Aufenthaltes die Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter ist. . Es sei anzumerken, dass zu dieser Zeit die Ausländerbehörde gefragt hat, ob ich gleichzeitig promoviere und ich bejahte und sogar einen Brief von der Universität als Bestätigung mitgebracht habe.