Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Erlöschen von Aufenthaltstiteln ist in § 51 AufenthG geregelt, wobei längere Auslandsaufenthalte tatsächlich Auswirkungen auf die Gültigkeit eines Aufenthaltstitels haben können.
Sie benötigen zur Wiedereinreise in die BRD dann eine entsprechende Bescheinigung der Ausländerbehörde, welche Sie in jedem Fall vor der Ausreise in der Ausländerbehörde beantragen sollten.
Wenn Sie nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder einreisen,
verliert der Aufenthaltstitel grundsätzlich seine Wirkung.
Es kommt dabei darauf an, warum Sie ausreisen.
Ein Aufenthaltstitel erlischt, wenn Sie aus der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend ausreisen (Arbeit, Studium, Schule aber auch zu rein privaten Gründen wie Heirat, Pflege von Familienangehörigen oder allgemein, um sich im Ausland niederzulassen).
Das gilt nicht, wenn Sie Ihre Niederlassungserlaubnis durch einen mehr als 15 jährigen rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gefestigt haben und Ihr Lebensunterhalt auch nach der Wiedereinreise gesichert ist. In diesem Fall erlischt auch die Niederlassungserlaubnis Ihres in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten nicht, unabhängig von dessen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet.
Das haben Sie leider nicht erfüllt.
Sie können sich also einfach bei dem für Sie zuständigen Bürgerbüro bzw. der Ausländerbehörde abmelden und dann wieder anmelden, wenn Sie die 6 Monatsgrenze beachten bZw. sich die Frist von vornherein verlängern lassen. Dabei sollten Sie nicht angeben, dass Sie "auswandern" wollen.
Sie sollten stets einen Nachweis zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts haben, d.h. eine Wohnung bzw. die Kosten dafür, Krankenversicherung und Impfung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
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Rechtsanwalt Helge Müller-Roden
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Sehr geehrte Herr Müller-Roden,
ich bedanke mich, dass Sie sich Zeit genommen haben, um mir zu beantworten.
Ich bin mir nicht sicher, ob ich alles richtig verstanden habe.
Wenn ich richtig verstanden habe, falls ich jetzt eine neue Frage stelle, müssen Sie nicht antworten.
Fall es dazu kommt, dass ich eine Frage stelle, die für Sie ``eine neue Frage``ist, sollen Sie natürlich nicht antworten.
Ich möchte einfach, dass ich alles richtig verstehe.
1. Ihre Aussage: Sie benötigen zur Wiedereinreise in die BRD dann eine entsprechende Bescheinigung der Ausländerbehörde, welche Sie in jedem Fall vor der Ausreise in der Ausländerbehörde beantragen sollten.
- Darf ich wissen, um welche Bescheinigung es geht?
2. Sie können sich also einfach bei dem für Sie zuständigen Bürgerbüro bzw. der Ausländerbehörde abmelden und dann wieder anmelden, wenn Sie die 6 Monatsgrenze beachten bZw. sich die Frist von vornherein verlängern lassen. Dabei sollten Sie nicht angeben, dass Sie "auswandern" wollen.
-Was meinen Sie mit ``6 Monatsgrenze beachten``?,
- Was soll/darf ich als Grund angeben?
3. Sie sollten stets einen Nachweis zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts haben, d.h. eine Wohnung bzw. die Kosten dafür, Krankenversicherung und Impfung.
- Meinen Sie damit, falls wir zurück nach BRD ziehen? Wir sollen dann einen Nachweis zur Sicherung unseres Lebensunterhalts haben?
Ich bedanke mich im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Es ist mein gewählter Beruf, Rat-Suchenden so gut wie möglich zu unterstützen und dafür erhalten ich eine Vergütung. Mein Angebot, Ihnen weiter zu helfen, hatten Sie SOFORT abgelehnt.
Jetzte schreiben Sie
Falls es dazu kommt, dass ich eine Frage stelle, die für Sie ``eine neue Frage``ist, sollen Sie natürlich nicht antworten. Ich möchte einfach, dass ich alles richtig verstehe.
Tatsächlich stellen Sie aber neue Fragen, die zu beantworten ich im Rahmen eines Beratungsmandats gerne bereit bin. Sie können mich dazu auch gerne anrufen