Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen gerschilderten Sachverhalts wie folgt:
Entsprechend den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz soll eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke eines Sprachkurses längstens bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von 12 Monaten verlängert werden (VV-StAG Ziff. 16.5.1.3).
Da das Visum Ihrer Freundin von März 2012 bis zum 31.12.2012 befristet ist, wäre eine zwei- bzw. dreimonatige Verlängerung möglich.
Ist diese Frist erreicht, besteht mithin keine hohe Aussicht auf eine weitere Verlängerung des Aufenthaltsrechts aus diesem Grunde. Wird eine weitere Verlängerung angestrebt, muss ein anderer Aufenthaltsgrund nachgewiesen werden wie z.B. die Aufnahme eines Studiums in Deutschland. Wenden sie sich dazu an eine geeignete Hochschule um einen entsprechenden Studienplatz nachweisen zu können.
Sie geben leider nicht an, um konkret was für eine Art Visum es sich handelt. das Visum zu Studiumszwecken ist in § 16 Abs.1 AufenthG
gereglt. Das Sprachvisum hingegen in § 16 Abs.5 AufenthG
.
Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft ist von der aufenthaltsrechtlichen Familienzusammenführung nicht geschützt. Ein Familienzusamenführungsvisum wir Ihre Freundin demnach nach § 28 Abs.1 Nr.1 AufenthG
(Ehegattennachzug zu Deutschen) nicht erhalten können. Hierfür würde zwar grundsätzlich ausreichen, dass Sie schon einen Termin beim Standesamt haben, jedoch müssten Sie sich hierfür natürlich erst einmal scheiden lassen.
Eine jetzige Umwandlung des Visum ist leider nicht möglich. Während des Aufenthalts soll nämlich keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck erteilt werden, §§ 16 Abs.5
Satz in Verbindung mit 16 Abs.2 AufenthG.
US-Amerikaner dürfen visumfrei nach Deutschland einreisen und brauchen, wenn sie sich nicht länger als drei Monate pro halbjahr besuchsweise aufhalten möchten, keinen Aufenthaltstitel. Wenn sich ein US-Bürger allerdings länger als drei Monate während eines Halbjahres - welches mit der ertsen Einreise nach Deutschlan zu laufen beginnt - in Deutschland aufhalten möchte, benötigt er Aufenthaltstitel für Deutschland, welcher bei der für sein Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen ist.
Sie schreiben ohnehin, dass sich Ihre Freundin die ersten drei Monate des Folgejahres in Großbritannien aufhalten wird. Die von mir oben aufgeführten Beschränkungen gelten nur für einen Aufenthalt in Deutschland.
Eine Einreise ist nicht erst nach 180 Tagen möglich.
Ausgehend Ihrer Angaben bietet sich eine Aufethaltserlaubnis aufrgund eines Härtefalles an. Die Umstände (kein Versicherungsschutz, keine Wohnung etc.) des Härtfealles müssten jedoch beider zuständigen Ausländerbehörde glaubhaft gemacht werden
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick verschaffen konnte. Bitte machen Sie von der Nachfragefunktion Gebrauch, wenn Unklarheiten bestehen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)
Diese Antwort ist vom 26.11.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Serkan Kirli
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Rechtsanwalt Serkan Kirli
Sehr geehrter Herr Kirli ,
vielen Dank für Ihre Ausführungen. Es handelt sich um ein Sprachvisa .Ich wusste nicht dass es da Unterscheide gibt.
Das dürfte aber keine direkten Auswirkungen haben da ein Studium nicht in Frage kommt.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe dann ist eine Einreise nach Deutschland nach 3 Monaten in Großbritannien möglich . Dann wird auch ein neues Visa beantragt und es kann diesmal auch ein anderer Grund angegeben werden . Somit kommt eine Änderung des bestehenden Visums nicht in Betracht.
Es wird hart werden bei dem jetzigen Beamten einen Härtefall durchzusetzen , ich hatte sowas schon anklingen lassen aber er ging nicht sonderlich darauf ein.
Ich wäre Ihnen sehr dankbar auf einen Hinweis für weiterführende Adressen oder Internetseiten zu diesem Thema.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Mühen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für die Nachfrage, welche ich wie folgt beantworte:
- Beim Studentenvisum und Sprachvisum ergeben sich insbesondere Unterschiede hinsichtlich der Dauer des Visums um einige Monate.
-Härtefall
Erforderlich sind stets persönliche Umstände, die den Betroffenen in eine Sondersituation gegenüber anderen ausreisepflichtigen Ausländern bringen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen (z. B. fehlende Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland) sind bereits im regulären ausländerbehördlichen und ‑gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen und können deshalb nur in extremen Sonderfällen einen Härtefall begründen. Auch die aus der allgemeinen Rückkehrverpflichtung resultierende Notwendigkeit, in das Heimatland zurückzukehren und sich dort wieder eine Lebensgrundlage zu schaffen, begründet regelmäßig allein keinen Härtefall.
Hierzu können Sie sich die Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetzt anschauen (Dies Vorausssetzungen sehen Sie in Nr. 23a.1.1.1 VV-AufenthG):
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.pdf
Nach § 23a AufenthG
gibt es die die Möglichkeit, in besonderen Härtefällen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist, ein Ersuchen an eine Härtefallkommission stellt und diese die oberste Landesbehörde (üblicherweise das Landesinnenministerium) ersucht, dem Ausländer einen Aufenthaltstitel zu erteilen.
Ob eine Härtefallkommission eingerichtet wird, entscheidet das Bundesland. Die Bundesländer sind nicht verpflichtet, eine entsprechende Kommission einzurichten. Dem entsprechend ist es eine politische Entscheidung des jeweiligen Bundeslandes, eine Härtefallkommission einzurichten.
Das Verfahren für ein Härtefallersuchen sind in den entsprechenden Landesverordnungen geregelt.
Die Formulierung des § 23a AufenthG
legt nahe, dass ein Härtefallersuchen keine subjektiven Rechte entfaltet. Dass heisst, ein entsprechendes Ersuchen führt nicht dazu, dass die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht entfällt.
Nach alledem scheint eine Härtefallentscheidung zugunsten Ihrer Freundin sehr aussichtslos zu sein.
Wenn Sie es trotzdem versuchen wollen, müssten Sie sich an die Härtefallkommison Ihres Bundeslandes wenden.
http://www.integrationsministerium-bw.de/servlet/PB/menu/1273771/index.html?ROOT=1268673
http://www.ekiba.de/5469_5917.php
http://www.vonloeper.de/pdf/heinhold/BW/Merkblatt_Haertefallkommission_IMBW.pdf
- Ihre Freundin könnte auch schon bevor die von Ihnen genannten drei Monate um sind wieder in die Bundesrepublik einreisen.
Ziff 6.1.8.2 (AVWV zum AufenthG):
Bei Staatsangehörigen der Drittländer, die in der Liste in Anhang II der o. a. Verordnung aufgeführt sind („Positivstaater" - also auch US-Bürger)) ist nach Beendigung eines Aufenthalts nach nationalem Recht die unmittelbare Wiedereinreise als sichtsvermerksfreier Drittausländer i. S. v. Artikel 20 Absatz 1 SDÜ möglich. In beiden Fällen ist bei einem kurzfristigen Aufenthalt, der an einen Aufenthalt nach nationalem Recht anschließt erforderlich, dass erst eine Ausreise aus dem Schengengebiet und eine anschließende Wiedereinreise erfolgt, damit die erforderlichen Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Schengener Grenzkodex überprüft werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)
Abschliessend weise ich Sie darauf hin, dass die hiesige Online-Beratung den Besuch bei einem Rechtsanwaltskollegen vor Ort nicht ersetzen kann, sondern lediglich dazu dient, dem Mandanten eine erste grobe rechtliche Einschätzung zu verleihen.
Das Weglassen und bzw. oder Hinzufügen von relevanten Angaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Ergänzung der Antwort folgt unverzüglich.
MfG
Kirli
Sehr geehrter Fragesteller,
nunmehr ergänze ich meine Antwort wie folgt:
I.
"- Wenn das Studium im Dezember nicht fortgeführt wird ( Volkshochschule ) ist dann mit einer sofortiger Ausweisung zu rechnen oder gilt das Visum trotzdem bis 31.12.2012 ?"
Das Visum gilt trotzdem bis zum 31.12.2012, zumal Ihre Freundin sich noch zeitlich innerhalb des Visumszeitraums befindet. Es hat ja nicht einmal einen erlängerungsantrag gegeben. Im Dezember würde man möglicher Weise über einen (eventuellen) Verlängerungsantrag entscheiden. Selbts im Falle einer Ablehnung hätte das urspüngliche Visum eine Gültigkeit bis zum 31.12.2012.
II.
Mit Beginn des neuen Jahres läuft die 180-Tage-Frist nicht neu. Ansonsten könnte sich Ihre Freundin beispielsweise im ersten Halbjahr des Jahres 2013 gar keine drei Monate im Bundesgebiet aufhalten können. Das Kalenderhalbjahr hat keine Relevanz.
III.
Die Voraussetzungen für einen Aufenthalt aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG
liegen hier nicht vor.
IV.
Im Zusammenhang mit dem möglicher Weise geplanten Aufenthalt in Großbritannien möchte ich Sie darauf hinweisen, dass das begünstigende Sichtvermerksabkommen Anlage A zu § 16 AufenthV
zwischen der Bundesrepublik und den USA gekündigt wurde.
Dies hat zur Folge, dass der Aufenthalt eines US-Amerikaners zu touristischen Zwecken in einem Schengen-Staat auch für den Aufenthalt in der Bundesrepublik von Bedeutung hat, z.b. wäre die Voraufenthaltszeit in den England auf den Kurzaufenthalt in Deutschland anzurechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)
Sehr geehrter Fragesteller,
ich muss im Hinblick auf meine Antwort eine Korrektur vornehmen.
Großbritannien kooperiert zwar mit den "Schengener-Staaten", ist jedoch selbst nicht Partei des Schengener Übereinkommens.
Aus diesem Grunde erfolgt keine Anrechnung der Voraufenthaltszeit in Großbritannien.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)