Amtshaftung gem.§ 839 BGB i.V.m.Art.34 GG
Sehr geehrte Damen und Herren RAe, am 13.7.09 kollidierte ich auf meinem Fahrrad mit einem PKW,wobei ich neben entsprechenden Sachschäden auch einen Nasenbeinbruch erlitt.Da die Unfallaufzeichnungen nach deren Übergabe durch eine am Unfallort vorbeifahrende Motorradstreife auf dem zuständigen Polizeirevier unter ungeklärten Umständen abhanden gekommen sind ,konnten weder das Autokennzeichen noch die Person des PKW Fahrers festgestellt werden.Der Versuch den Unfallhergang und die fehlenden Unfalldaten in einem weiteren Ermittlungsverfahren zu rekonstruieren, verliefen leider ergebnislos mit der Folge,dass ich nicht in der Lage war, meine Schadenersatz-sowie Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem Unfallverursacher bzw.dessen Versicherung geltend zu machen.In dieser Situation forderte ich die verantwortliche Polizeibehörde auf mir den entstandenen Schaden aufgrund des § 839 BGB i.V.m.Art.34 GG zu ersetzen,was jedoch polizeilicherseits abgelehnt wurde.Der abschlägige Bescheid wurde vom Ministerium des Innern, bei dem ich Sachaufsichtsbeschwerde einlegte, aufrechterhalten mit der Begründung,die Amtspflicht zur Feststellung der Personalien von Unfallbeteiligten dient nicht der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche ,was m.E.kurz gefasst zu bedeuten hat,dass zwischen dem Verlust der Unfallunterlagen und meinem Schaden kein kausaler Zusammenhang besteht.(Palandt BGB 64.Auflage § 839 Rn 43 f,OLG Hamburg,Urteil vom 22.12.00 Az.:1 U 37/00,OLG Celle NZV 1997).