Durch eine über den einen Fahrradweg gespannte Hundeleine zwischen Hundeführer und Hund kam es zu einem Sturz eines Fahrradfahrers, der die Hundeleine nicht gesehen hatte. Nun habe ich folgende Fragen:
1. Hat der Radfahrer jetzt Ansprüche gemäß § 823 BGB oder bestehen Ansprüche gemäß § 833 BGB? Im ersten Fall bestünde ja eine verschuldensabhängige Haftung und im zweiten Fall eine Gefährdungshaftung. Es wären auch unterschiedliche Versicherungen zuständig.
2. Spielt bei beiden Anspruchsgrundlagen ein mögliches Mitverschulden des Radfahrers eine Rolle oder gibt es auch diesbezglich unterschiede?
es kommt darauf an, wie es dazu kam, dass die Hundeleine quer über den Fahrradweg gespannt war. Wenn bspw. der Hundehalter auf der einen, der Hund auf der anderen Seite des Radweges spaziert sind, dürfte dem Hundehalter ein Verschulden vorzuwerfen sein, so dass § 823 BGB einschlägig wäre.
Wenn hingegen der Hund plötzlich und unerwartet auf die andere Seite des Radweges gelaufen ist und sich dadurch die Leine über den Fahrweg gespannt hat, hat sich die sog. spezifische Tiergefahr realisiert, so dass in diesem Falle die Tierhalterhaftung als Gefährdungshaftung greifen würde, § 833 BGB.
Entscheidend ist also das tatsächliche Geschehen, welche Rechtsgrundlage einschlägig und welche Versicherung zuständig ist.
Ein Mitverschulden des Radfahrers (§ 254 BGB) kann in beiden Fällen angerechnet werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.