Sehr geehrter Ratsuchender,
für ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Ein Anspruch auf Schadensersatz, vorausgesetzt der Schaden wurde schuldhaft verursacht, besteht noch.
Dass unmittelbar nach dem Ereignis angedeutet wurde, dass möglicherweise kein Schadensersatz geltend gemacht würde, sofern man in Garten und Hof helfe, ist unschädlich.
Denn solange keine Hilfe in Garten und Hof geleistet wurde, kann dieses Angebot „erfüllungshalber“ zurückgenommen werden, indem man nunmehr Schadensersatz in Geld verlangt.
Darüber hinaus ist bereits fraglich, ob die Erklärung eines Dritten, der nicht Eigentümer des Wagens war (sofern die Ehefrau und nicht der Ehemann Eigentümer des Wagens ist), überhaupt rechtliche Wirkungen entfaltet, da dafür die Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung vorliegen müssten.
Eine Hemmung des Anspruchs durch Verjährung tritt erst nach 3 Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, ein.
Der Anspruch verjährt demnach am 31.12.2010.
Im Rahmen der Schadensersatzpflicht ist der Geschädigte gemäß § 249 I BGB
so stellen, wie er ohne das Schadensereignis stünde.
Ihnen steht demnach ein Auto ohne die verursachte Delle und Lackkratzer zu. Zu ersetzen sind also die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten in Höhe von 80,- Euro.
Auch sonstige Ihnen im Rahmen des Schadensereignisses entstandene notwendige Kosten (so z.B. Telefon- oder Portokosten oder Transport- und Fahrtkosten im Rahmen der Reparatur) können Sie ersetzt verlangen.
Bei dem Ersatz der fiktiven Reparaturkosten in Höhe von ca. 160,- Euro würden Sie jedoch besser stehen, als ohne das schadensbegründende Ereignis, da sie 80,- Euro „Gewinn“ erwirtschaftet hätten.
Aus diesem Grund können Sie nach der Reparatur für 80,- Euro den Schaden nicht mehr nach einer „offiziellen“ Rechnung des Reparaturbetriebs für 160,- Euro abrechnen.
In einem Schreiben an die Gegenseite sollten Sie nunmehr den Sachverhalt kurz schildern (Beschädigung des Wagens – Wann, Wo und Wie) und sodann erläutern, dass 80,- Euro Reparaturkosten nebst gegebenenfalls weiteren aufzulistenden Kosten entstanden wären.
Sie sollten dann in dem Schreiben zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist (z.B. zwei Wochen) setzen.
Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg.
Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.
Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -
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Diese Antwort ist vom 16.03.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Lattreuter,vielen Dank für die schnelle antwort. sie hat mir sehr geholfen.
Gestatten Sie mir eine Nachfrage.
Überführt wurde das Fz zur Reparatur
a) durch meine Frau 8 km
b) ich als Begleiter mit eigenem Pkw 8 km
c) Rückfahrt meine Frau und ich mit Pkw b) 8 km
d) Abholung des repar. Pkw . wie vor 8 km
Hin mit Pkw b) Rück mit beiden Pkw 16 km / = 48 Km
Das Fz stand über Nacht in der Werkstatt.
Eine Nutzung war an einem Tag nicht möglich.
Steht hier Nutzungsausfall an?
Wenn ja, wie hoch bei einem VW Vento GL, 1800ccm, 66 Kw?
Porto und Benzinkosten
Vielen Dank und mit freundlichem Gruß
georgiagelsenkirchen
Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage:
Für die im Rahmen der Reparatur zurückgelegten Kilometer können Sie die richterlich anerkannte Pauschale von 0,20 Euro je Kilometer geltend machen.
Bei 48km wäre dies also ein Schadensersatz in Höhe von 9,60 Euro.
Sofern der Wagen "nur" über Nacht in der Werkstatt stand und der Nutzungsausfall insgesamt nicht 24h andauerte, ist eine Geltendmachung von Nutzungsausfall nur möglich, wenn Sie nachweisen, dass Sie den Wagen tatsächlich in der Nacht nutzen wollten.
Die ansonsten bei privat genutzten PKW geltende Vermutung des Nutzungswillens greift hier nicht, da es eine PKW-Nutzung in der Nacht meist nicht alltäglich stattfindet.
Im Übrigen beträgt der Nutzungsausfallschaden bei einem PKW des Typs VW Vento GL, 1800ccm, 66 Kw pro Tag 34 Euro (Gruppe C, Wagen ist bis fünf Jahre alt).
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -