Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst müsste die Sache bei Übergabe mit einem Mangel behaftet gewesen sein. So etwas kann ich Ihrer Schilderung aber gar nicht entnehmen.
Dann aber würde Ihnen gar kein Schadensersatzanspruch zustehen.
Gibt es einen Mangel, müssten Sie zunächt erfolglos eine Frist gesetzt haben. Auch das kann ich Ihrer Schilderung nicht ennehmen.
Vorsoglich zu Ihren Fragen:
1 + 2.)
Nein. Es müssten vergleichbare Geräte sein. Lässt sich dieses so nicht selbst feststellen, benötigt man einen Sachverständigen.
Zur Not schätzt das Gericht selbst nach § 287 ZPO
.
3.)
Ohne Mangel sollten Sie gar nicht klagen.
Mit Mangel sollten Sie einen Sachverständigen zur Schadenshöhe hinzuziehen.
4.)
Das Gericht bildet eine Kostenquote nach dem Maß des Obsiegens/Unterliegens. Klagen Sie 1000€ ein und werden 850€ ausgeurteilt, wird der Beklagte 85%, Sie 15% der Prozesskosten tragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Diese Antwort ist vom 09.06.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau True-Bohle,
vielen Dank für Ihre Antwort. Das Gerät ist tatsächlich mit einem Mangel behaftet, es lässt sich nicht mehr einschalten. Auch die anderen Bedingungen der §437 Nr.3, 280 I, III, 281 BGB sind erfüllt.
Folgende Nachfragen habe ich auf Ihre Antwort.
1. Sie schreiben, dass nur vergleichbare Geräte herangezogen werden können. Bedeutet das, dass der Schadensersatz regelmäßig höher ausfällt, wenn vergleichbare Geräte nicht verfügbar sind und zur Wiederbeschaffung ein hochwertigeres Gerät gekauft werden muss?
2. Ich möchte aus Kostengründen auf einen Sachverständigen verzichten. Der Mangel an sich muss ja nicht beurteilt werden, weil ich das Gerät zurückgeschickt habe und Schadensersatz statt der Leistung möchte. Sehen sie hier ernsthafte Probleme?
3. Kann das Gericht mir einen höheren Schadensersatz zusprechen als der eingeklagte Schadensersatz?
Vielen Dank bereits im Voraus!
Sehr geehrter Ratsuchender,
aufgrund Ihrer Ergänzungen ist ja nun der Mangel klar.
Zu den Nachfragen:
1.)
Grundsätzlich schon. Der Verkäufer ist zur Übergabe einer mangelfreien Sache verpflichtet.
Liegt der Mangel vor und wird er nicht beseitigt, muss der Käufer mangelfrei gestellt werden. Und wenn dieses nur durch eine teure Sache möglich ist, hat der Verkäufer eben Pech gehabt.
2.)
Ja. Denn Sie können nicht sofort Schadensersatz fordern.
Sie müssen den Verkäufer erst eine Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt haben. Diese Frist muss abgelaufen sein. Davon gebt es zwar wenige Ausnahmen, eine solche Ausnahme liegt hier aber nicht vor.
Solange diese vergebliche Fristsetzung nicht geschehen ist, werden Sie nicht mit Schadensersatzansprüchen durchkommen.
3.)
Nein. Bis auf wenige Ausnahmefällen (und so einer liegt hier aus nicht vor) ist das Gericht an den Anträgen gebunden. Mehr wird es also keineswegs ausurteilen.
Viel Glück bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
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