Sehr geehrte Damen und Herren, ich nehme Bezug auf das Urteil des Bundesgerichtshofes mit dem Aktenzeichen VI ZR 48/06 vom 14.11.2006. Wir (nicht verheiratet, zwei Kinder, zusammenlebend) erleben gerade denselben Fall mit unserem dritten Kind, allerdings mit einem entscheidenden Unterschied: Wir hatten die Möglichkeit, die Schwangerschaft legal abzubrechen, haben uns jedoch für das Kind entschieden. Meine Frage ist deshalb folgende: Entbindet die Tatsache, dass wir den "Schaden" legal hätten verhindern können, den Arzt von seiner "Unterhaltspflicht" für das Kind?