Sehr geehrter Ratssuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
Ihnen könnte ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nach §§ 434
, 437 Nr. 2
, 440
, 323 BGB
zustehen. Regelmäßig gehört die Unfallfreiheit zur Beschaffenheit eines Pkw, die bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zum sofortigen Rücktritt berechtigt, da der Makel eines Unfallwagens nicht vom Verkäufer im Wege der Nacherfüllung beseitigt werden kann.
Nach Ihren Angaben wurde die Unfallfreiheit des Pkw zwar zugesichert; der Unfallschaden hat sich jedoch in dem Zeitraum ereignet, als der Verkäufer noch nicht im Besitz des Fahrzeugs war. In diesem Zusammenhang besteht die Problematik, ob es sich bei der Vertragsklausel „Unfallfrei" tatsächlich um eine Beschaffenheitsvereinbarung oder lediglich um eine bloße Wissensmitteilung handelt. Insoweit kommt es primär auf den Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung an.
So hat der Bundesgerichtshof in einem Fall, wonach der Verkäufer erklärte, dass nach seiner Kenntnis das Fahrzeug auch im gesamten Zeitraum vor Übernahme des Pkw unfallfrei war, lediglich als bloße Wissensmitteilung ausgelegt (BGH NJW 2010, 1131
). Hier kommt es aber – wie oben ausgeführt – grundsätzlich auf die jeweilige Formulierung an.
Statt zurückzutreten könnten Sie auch den Kaufpreis mindern, wobei insoweit sämtliche Voraussetzungen für einen Rücktritt vorliegen müssten. Insoweit besteht – wie bereits mitgeteilt – die gleiche rechtliche Problematik.
Ein weiteres Problem könnte sich daraus ergeben, falls der Kaufvertrag einen Ausschluss der Gewährleistung enthalten sollte, was bei privaten Kaufverträgen oftmals der Fall ist. Ob eine derartiger (wirksamer) Ausschluss in Ihrem Vertrag enthalten ist, kann ich ohne Kenntnis von hieraus natürlich nicht beurteilen.
In diesem Fall würde Ihnen ein Rücktritts- bzw. Minderungsrecht nicht zustehen. Ein etwaiger derartiger Ausschluss wäre jedoch nach § 444 BGB
unwirksam, sofern eine Beschaffenheitsgarantie vorliegen würde (Unfallfreiheit) oder aber der Mangel (Unfallschaden) durch den Verkäufer arglistig verschwiegen worden wäre.
Neben einem Rücktritt bzw. einer Minderung könnten Sie den Vertrag unter Umständen auch wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB
anfechten.
Hierzu müsste der Verkäufer über den Vorschaden arglistig, d. h. vorsätzlich getäuscht haben, wobei grundsätzlich auch der private Verkäufer ungefragt alle ihm bekannten Unfallschäden – mit Ausnahme von (finanziell geringfügigen) Bagatellschäden – offenzulegen hat (Reinking / Eggert, Der Autokauf Rn 4420).
Hier dürfte das Problem bestehen, ob dem Verkäufer der Unfallschaden durch den „Vorbesitzer" selbst mitgeteilt wurde bzw. ob diesem der dem Vorbesitzer entstandene Unfallschaden überhaupt bekannt war und er diesen wahrheitswidrig nicht mitgeteilt hat.
Diesen Umstand hätten Sie aber als Anfechtender letztlich zu beweisen, was regelmäßig nicht einfach sein dürfte.
Jedoch können auch ohne tatsächliche Grundlage – somit ins Blaue hinein – gemachte Angaben über den Zustand des Fahrzeugs den Vorwurf der Arglist rechtfertigen (BGH NJW 1982, 1699
). Ob dies in Ihrem Fall zutreffen könnte, kann ich ohne Kenntnis des Vertrages leider nicht abschließend beantworten.
Mithin bleibt festzuhalten, dass Ihnen durchaus ein Recht auf Rückabwicklung bzw. Anfechtung des Kaufvertrages zustehen könnte. Dies lässt sich jedoch erst nach Prüfung sämtlicher Unterlagen – insbesondere des Kaufvertrages – abschließend beantworten.
Sie sollten daher unter Vorlage der relevanten Unterlagen, insbesondere des Kaufvertrages einen Rechtsanwalt im Hinblick auf die weitere rechtliche Beurteilung des Sachverhalts konsultieren. Gerne stehe ich Ihnen insoweit für eine weitere Bearbeitung zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Ich weise abschließend darauf hin, dass es durch Hinzufügen und Weglassen wesentlicher Umstände im Sachverhalt durchaus zu einer komplett anderen rechtlichen Bewertung kommen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Neubauer
Rechtsanwalt
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