Sehr geehrter Fragestellerin,
eine Schadenersatzpflicht würde gemäß § 823 Abs. 1 BGB
voraussetzen, dass der Verpflichtete zumindest fahrlässig gehandelt, d.h. die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt hat. Hier kämen zum einen die Nachbarn und zum Anderen der örtliche Versorger, den Sie vermutlich mit BHAG abkürzen, in Betracht. Es wäre zu prüfen, ob einer Beteiligten hätte erkennen können, dass das Rohr gebrochen war. Hierzu fehlen in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt jegliche Anhaltspunkte. Anderenfalls steht Ihnen aus §§ 1004
, 906 BGB
zwar Ansprüche auf Beseitigung der Beeinträchtigung, sprich Reparatur des Wasserrohrbruches, zu. Eine weitergehende Pflicht zur Beseitigung der Schäden besteht nicht.
Sie sollten allerdings Kontakt zu Ihrer Gebäudeversicherung aufnehmen, dort sind Schäden aufgrund von Wasserrohrbrüchen im Gebäude üblicherweise versichert. Ggf. ist auch der Schutz vor Rohrbrüchen außerhalb des Gebäudes erfasst, so dass Sie möglicherweise von dort eine Erstattung Ihrer Kosten erlangen können.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht