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Wasserschaden durch Wasserrohrbruch

28. November 2016 09:49 |
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Schadensersatz


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Bei Schäden eines Hauses durch einen Wasserrohrbruch auf dem benachbarten Grundstück steht dem Eigentümer eine Schadenersatzforderung nur dann zu, wenn dem Nachbar oder dem Versorger Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Ggf. besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Gebäudeversicherung.

Seit mehreren Monaten drang Wasser in meinen Keller ein durch die Fuge zwischen Boden und Wänden, und im Revisionsschacht außen war ein starker ‘Bach' sichtbar, der aus dem Erdreich kam.Das heißt, dass das Wasser unter meinem Haus herlief und von unten und den Seiten in den Keller drückte. Meine Versuche, der Ursache auf die Spur zu kommen, dauerten, da befreundete Fachleute, Klempner, Architekt, Bauingenieur etc, das Wasser dem Regen und einer neuen Quelle im Hang hinter meinem Haus zuschrieben.
Ich habe mich weiter systematisch erkundigt. Erst letzte Woche wurde mir von der Tiefbaubehörde die GBU genannt, von der ein Geologe sich die Situation anschaute. Er tippte aufgrund der Heftigkeit ( 30 bis 50 Ltr/sec)
auf einen Wasserrohrbruch. Die BHAG prüfte daraufhin die Umgebung und stellte beim höhergelegenen Nachbargrundstück einen Wasserrohrbruch in der Zuleitung zu deren Haus fest. Der Schaden dort wird jetzt behoben.
Habe ich Anspruch auf Schadenersatz? Der Hausbesitzer hat den Schaden wohl nicht selber verschuldet, aber in meinem Keller sind durch das Wasser und die enorme Feuchtigkeit Schäden entstanden.Ich musste bereits alle Holzmöbel und Holzregale (Schimmel) wegwerfen und durch Metallregale ersetzen. Der Fußboden muss neu gestrichen werden, die Bausubstanz auf Hohlräume, Unterspülungen des Fundaments etc untersucht werden ( Fachmann) etc.
Was muss ich tun? An wen muss ich mich wenden? Was kann ich verlangen?
Mit freundlichen Grüßen
Bettina Secker

28. November 2016 | 11:04

Antwort

von


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42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
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Sehr geehrter Fragestellerin,

eine Schadenersatzpflicht würde gemäß § 823 Abs. 1 BGB voraussetzen, dass der Verpflichtete zumindest fahrlässig gehandelt, d.h. die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt hat. Hier kämen zum einen die Nachbarn und zum Anderen der örtliche Versorger, den Sie vermutlich mit BHAG abkürzen, in Betracht. Es wäre zu prüfen, ob einer Beteiligten hätte erkennen können, dass das Rohr gebrochen war. Hierzu fehlen in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt jegliche Anhaltspunkte. Anderenfalls steht Ihnen aus §§ 1004 , 906 BGB zwar Ansprüche auf Beseitigung der Beeinträchtigung, sprich Reparatur des Wasserrohrbruches, zu. Eine weitergehende Pflicht zur Beseitigung der Schäden besteht nicht.

Sie sollten allerdings Kontakt zu Ihrer Gebäudeversicherung aufnehmen, dort sind Schäden aufgrund von Wasserrohrbrüchen im Gebäude üblicherweise versichert. Ggf. ist auch der Schutz vor Rohrbrüchen außerhalb des Gebäudes erfasst, so dass Sie möglicherweise von dort eine Erstattung Ihrer Kosten erlangen können.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

ANTWORT VON

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