Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung ist ein Schadensersatzanspruch nicht von der Hand zu weisen. Schadensersatzansprüche kommen vorliegend aus unerlaubter Handlung wegen Beschädigung des Eigentums nach § 823 I BGB
, sowie aus Vertragsverletzung nach § 280 BGB
in betracht.
Ein Anspruch aus 280 BGB fordert ein Verschulden und eine Pflichtverletzung des Reinigungsbetriebs, wobei ein Verschulden nach § 280 I S.2 BGB
vermutet wird.
Eine Pflichtverletzung ist vorliegend meines Erachtens auch gegeben.
Die Reinigung muss vor dem Reinigungsvorgang die Taschen nach Fremdgegenständen durchsuchen. Hierzu wäre sie bereits im Hinblick auf die Wäschestücke anderer Kunden verpflichtet, sofern diese mitgewaschen würden.
Ein Mitverschulden wäre Ihnen sicherlich anzulasten, sofern es sich um Ihren Kugelschreiber gehandelt hat, der sich in einer Innentasche Ihrer Sachen befand.
Dies müsste allerdings durch das Reinigungsunternehmen bewiesen werden.
Lassen Sie sich deshalb den Gegenstand zeigen, der die Verschmutzung verursacht haben soll. Genausogut kann nämlich vorliegend auch ein Gegenstand eines anderen Kunden die Verfärbungen verursacht haben.
Hat das Unternehmen die Kleidungsstücke nicht ausreichend vor dem Reinigen untersucht, so kommt darüber hinaus ein Anspruch aus 823 I BGB in Betracht.
Im Rahmen dieser Anspruchsgrundlage läge die Beweislast für ein Verschulden jedoch bei Ihnen.
Für ein weiteres Vorgehen empfiehlt es sich einen Rechtsanwalt vor Ort für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aufzusuchen. Bei berechtigten Ansprüchen steht Ihnen gegen das Reinigungsunternehmen ein Ersatz der Rechtsanwaltskosten zu.
Der Anwalt wird das Unternehmen zur Erklärung über die Ursache der entstandenen Verfärbungen auffordern und dann ggf. Schadensersatzansprüche geltend machen.
Für Rückfragen oder weiterer Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Euler
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Michael Euler
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Euler
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Hier noch die Nachfrage:
In den Lieferbedingungen (auf der Rückseite des Auftrages als "kleingedrucktes" ausgewiesen) wird die Haftung auf das 15-fache des Reinigungspreises beschränkt. Außerdem wird nur bei "Vorsatz" und "grober Fahrlässigkeit" gehaftet.
Meine Frage: Trifft bei der von Ihnen genannten "Pflichtverletzung" eines der v.g. Kriterien z.B. "grobe Fahrlässigkeit" zu? Gibt es eigentlich hier juristisch den Begriff "grobe Fahrlässigkeit"?. Außerdem ist m.E. der Begriff "Lieferungsbedingungen" auf der Rückseite des Auftrages nicht richtig. Handelt es sich hierbei nicht um einen Werkvertrag nach BGB?
MFG
Sehr geehrter Fragesteller,
sofern die Kleidungsstücke vor einer Reinigung nicht auf Fremdgegenstände untersucht werden, so ist grobe Fahrlässigkeit meines Erachtens gegeben. Beachten Sie aber, dass die Grenzen zwischen "normaler" und grober Fahrlässigkeit fließend sind und im Ermessen des Richters stehen.
Sowohl die Beschränkung der Haftung auf das 15-fache des Reinigungspreises, als auch der Haftungsauschluss für einfaches Verschulden können unwirksam sein. Hierbei kommt es aber auf die genaue Formulierung an.
Haftungspauschalen sind gemäß § 309 Nr. 5 BGB
unwirksam, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, müssten Sie jedoch selbst beurteilen, da der von Ihnen geschilderte Sachverhalt dazu keinenrlei Angaben enthält.
Auch die Beschränkung der Haftung auf das Verschulden kann unwirksam sein, sofern nicht explizit Regelungen für die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit getroffen wurden. Anderenfalls kann nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 15.11.2006, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%203/06" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 15.11.2006 - VIII ZR 3/06: Abgrenzung zwischen "neuen" und "gebrauchten" Tieren (hier: sec...">VIII ZR 3/06</a>) eine solche Klausel gegen § 309 Nr. 7a und b BGB
verstoßen.
Die bloße Mitteilung der AGB auf der Rückseite der Auftragsbestätigung kann des Weiteren eine Gesamtunwirksamkeit nach 305 Abs. 2 BGB nach sich ziehen, da die Haftungserleicherungen unter Umständen nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.
Aus der Bezeichnung "Lieferbedingungen" lassen sich dagegen keinerlei Rechtsansprüche herleiten. Ihnen ist aber Recht zu geben, dass es sich vorliegend um einen Werkvertrag handelt.
Mein Rat an Sie lautet nach Ihren zusätzlichen Informationen deshalb nach wie vor, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen und insbesondere die Haftungserleichterungen auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Euler
Rechtsanwalt