Sehr geehrter Fragesteller,
Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Auch Urteile sind längstens für 30 Jahre lang gültig. Es wäre daher also nur dann nicht verjährt, wenn das Verfahren länger als zwei Jahre gedauert hätte, was allerdings unwahrscheinlich ist. Akten bei Gericht könnte es noch geben, da manche Fristen 30 Jahre betragen. Insofern könnten Sie bei dem örtlichen Amts- und Landgericht nachfragen (wo der Unfall passierte).
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, können wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Vielen Dank, Dr. Hoffmeyer - verstehe ich es richtig, auch wenn es ein Urteil gab, welches Folgeschäden lebenslang mit einbeziehen würde, wäre es auch verjährt und ich habe nach 32 Jahren keinen Anspruch mehr?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
30 Jahre nach der Rechtskraft des Urteils wären die Ansprüche hieraus verjährt. Es käme daher auf die Rechtskraft an.
Sie könnten zwar behaupten, dass es sich hierbei um einen neuen Sachverhalt handele, der das Ereignis erneut entstehen ließe, allerdings würde ich Ihnen dieses Risiko nicht ohne Rechtsschutz empfehlen, aus den o.g. Gründen und der Schwierigkeit der Beweisführung mangels Unterlagen.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich unsere Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt