Nachlassthriller
beantwortet von
Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla / Bremerhaven
Erbe A. hält es für wahrscheinlich, dass Erbe. ... Zudem wurden die Miterben sowie die Witwe schriftlich aufgefordert, dass keine unberechtigte Nachlassgegenstandsverfügung vorgenommen werden dürfe und Nachlassgegenstände nur mit Zustimmung aller Erben benutzt oder verwendet werden dürfen (Ausnahme: Nutzungsrecht der Immobilie für die Witwe). Auskunftsklagen hätten wohl wenig Erfolgaussicht, weil Erbe A. ein jahrelanges „Gerangel“ und sehr „kreative Beweisanträge der Miterben und der Witwe“ für wahrscheinlich hält.