Sehr geehrter Fragesteller,
Lassen Sie mich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Sie selber kommen an das Geld aus dem Nachlass des Bruders des Großvaters nicht heran. Zugriff darauf hätte nur die Erbengemeinschaft als Ganzes. Deswegen bräuchten Sie hierfür in der Regel tatsächlich einen Erbschein und gegebenenfalls Vollmachten aller übrigen Miterben. Das fällt also schon aus praktischen Gründen aus.
Möglich ist allerdings die Bestellung eines Abwesenheitspflegers gemäß § 1911 BGB
. Diesen können Sie beim Betreuungsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers beantragen. Da einige Miterben unbekannten Aufenthalts sind wird der Pfleger auch bestellt werden und sich um den vorhandenen Nachlass kümmern.
Dieser Abwesenheitpfleger ist dann de facto Ihr Anspruchsgegner. Sie müssten also ihm gegenüber die Ansprüche geltend machen und auch belegen. Weiterhin sollten Sie ihn natürlich auf den vorhandenen Nachlass „stoßen", indem Sie ihm die entsprechenden Angaben zu Konten etc. machen.
Nach Ihren Angaben bestanden/bestehen auch Ersatzansprüche Ihres Großvaters und Ihrer Großmutter gegen den Nachlass. Allerdings unterliegen solche Ansprüche der Verjährung. Sowohl Ersatzansprüche des Großvaters (aus § 1968 BGB
) als auch solche der Großmutter (aus Geschäftsführung ohne Auftrag) verjähren jeweils in der Regelverjährungsfrist von drei Jahren. Daher könnten Stand heute alle Ansprüche, die bis spätestens Ende 2011 entstanden sind, bereits verjährt sein. Alle Ansprüche, die im Jahr 2012 entstanden sind, könnten mit Ablauf des Jahres 2015 verjähren. Dabei kommt es darauf an, ob und seit wann Sie von der Person der Miterben (u.a. auch deren Anschrift) im Sinne von § 199 Abs.1 Ziff.2 BGB
Kenntnis haben.
Der Abwesenheitspfleger würde die Frage der Verjährung auch prüfen und die Ansprüche gegebenenfalls zurückweisen. Daher sollte das unbedingt vorab geprüft werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Winkler
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Rechtsanwalt Lars Winkler
Sehr geehrter Herr Winkler,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ist das Bestellen eines Abwesenheitspflegers denn kostenpflichtig? (in welcher Höhe ca.) und von mir als Privatperson möglich?
Danke!
Sehr geehrte Fragesteller,
Lassen Sie mich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Die Kosten der Abwesenheitspflegschaft trägt der Nachlass, wenn dieser dafür nicht ausreicht die Staatskasse.
Sie als Antragsteller haften in diesem Falle nicht. Die Pflegschaft wird nämlich formaljuristisch gesehen nicht auf Ihren Antrag eingerichtet, sondern wegen des bestehenden Bedürfnisses von Amts wegen. Sie als Gläubiger des Nachlasses teilen also – formell gesehen – dem Betreuungsgericht den Sachverhalt lediglich mit und regen dann die Einrichtung der Pflegschaft an.
Bei diesem Sachverhalt sehe ich auch gute Chancen dass dann so verfahren wird. Noch mal kurz der Hinweis: die Frage der Verjährung würde ich unbedingt vorab noch einmal prüfen. Das ist hier sicherlich der größte „Knackpunkt".
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Winkler
Rechtsanwalt