Keiner von uns Geschwistern hat sich nach dem Erstversterbenden seinen Pflichtteil auszahlen lassen,bzw. diesen eingefordert. ... Meine Frage lautet daher: Sollte die Anrechnungsbestimmung doch als Ausgleichsanordnung gesehen werden, würde dann der §2316 Bgb zutreffen, den der gegn.Anwalt angibt,obgleich dieser § doch nur bei gesetzl.Erfolge zutrifft, bzw. der §2052 Bgb der ja bei gewillkürter Erbfolge (wie in meinen Fall), wenn die entsprechenden Voraussetzungen hierfür erfüllt wären, daß der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt hat, was sie als gesetzl.Erben erhalten würden, oder er ihre Erbteile so bestimmt hat, das sie zueinander in demselben Verhältnis stehen. ... Auch gibt es keine Quotengleichheit (meine Quote = 1/1, das der Geschwister 0/1, bzw. 1/12tel.