Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider teilen Sie nicht mit, wo Ihr Vater 2003 starb und wo Ihre Eltern damals den gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Ich gehe davon aus, dass beides in der BRD war.
Also gilt deutsches Erbrecht.
Wenn Erblasser zum Zeitpunkt ihres Todes im Ausland wohnen oder sich Vermögenswerte im Ausland hinterlassen, reicht der deutsche Erbschein nicht aus.
Um Ihr Erbe im Ausland geltend zu machen, müssen Sie Ihr Erbrecht auch reklamieren.
Dazu benötigen Sie neben dem deutschen einen internationalen Erbschein, das Europäische Nachlasszeugnis (Art. 65 EuErbVO).
Damit können Sie als Erbe Ihr Erbrecht in den EU-Staaten nachweisen. Als Erbe ist das Europäische Nachlasszeugnis beim Amtsgericht zu beantragen
in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte (in deutscher Sprache auf einem amtlichen Formular) oder bei einem Notar in der BRD.
Jetzt ist unklar, ob Sie das damals gemacht haben.
In jedem Fall scheinen die Erbquoten aber festgestellt worden zu sein. Daran sollte sich der zusätzliche Sohn festhalten lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Mein Vater starb in der BRD, ständiger Wohnort meiner Eltern war ebenfalls in der BRD. Es wurde kein internationaler Erbschein beantragt. Alles wurde von deutschen Anwälten aus- und berechnet.
Wenn ich Sie richtig verstehe, sollte der Anteil des 'neuen' Sohnes heute auf der gleichen (damaligen) Grundlage berechnet werden?
Ja, so ist es.
Das ist der erste Ansatz