Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Erbschaftsstreit Auslandsimmobile

| 9. Oktober 2023 20:08 |
Preis: 52,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Helge Müller-Roden

Guten Abend,

Ende der 60er, Anfang der 70er Jahre erwarben meine Eltern einen Ferienbungalow auf den Kanaren. Der Einfachheit halber und weil die Ferienanlage damals noch im Bau war, flog mein Vater alleine zur Eintragung ins Grundbuch.
2003 starb mein Vater. Es gab kein Testament. Der Bungalow floss in die Erbmasse unter der Annahme, dass nach damaligem kanarischen/spanischen Recht Eheleute immer gemeinsame Eigentümer einer Immobilie sind, falls sie keinen Gütertrennungsvertrag abgeschlossen haben, was nicht der Fall war. Danach gehörte unserer Mutter also die Hälfte, die andere wurde zu je 1/4 unserer Mutter und uns 3 Geschwistern zugesprochen.
Im Nachhinein stellte sich heraus, dass es einen außerehelichen Sohn gibt. Dieser erhielt seinen Erbanteil, allerdings - aus welchen Gründen auch immer - ohne den Anteil der kanarischen Immobilie.

2017 wurde die Immobilie verkauft. Inzwischen lief jeglicher Schriftverkehr sowie alle lokalen Forderungen (Konten, Strom, Wasser, usw.) auf unsere Mutter und weder kanarische Behörden noch die dortigen Anwälte/Notare stellten in Frage, dass unsere Mutter alleinige Eigentümerin des Bungalows ist und sie das Recht hatte, ihn zu verkaufen. Unsere Schwester hat diesen Halbbruder nun kontaktiert und ihm "Kohle" versprochen, die ihm wahrscheinlich auch zusteht.
Die Frage ist, wieviel. Wenn obige Annahme korrekt ist, dass beide Eheleute immer gemeinsame Eigentümer sind, bekommt er 1/8 von der Hälfte, wenn die Annahme nicht stimmt, das Doppelte.

Können Sie helfen?







Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Leider teilen Sie nicht mit, wo Ihr Vater 2003 starb und wo Ihre Eltern damals den gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Ich gehe davon aus, dass beides in der BRD war.

Also gilt deutsches Erbrecht.

Wenn Erblasser zum Zeitpunkt ihres Todes im Ausland wohnen oder sich Vermögenswerte im Ausland hinterlassen, reicht der deutsche Erbschein nicht aus.

Um Ihr Erbe im Ausland geltend zu machen, müssen Sie Ihr Erbrecht auch reklamieren.

Dazu benötigen Sie neben dem deutschen einen internationalen Erbschein, das Europäische Nachlasszeugnis (Art. 65 EuErbVO).

Damit können Sie als Erbe Ihr Erbrecht in den EU-Staaten nachweisen. Als Erbe ist das Europäische Nachlasszeugnis beim Amtsgericht zu beantragen
in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte (in deutscher Sprache auf einem amtlichen Formular) oder bei einem Notar in der BRD.

Jetzt ist unklar, ob Sie das damals gemacht haben.

In jedem Fall scheinen die Erbquoten aber festgestellt worden zu sein. Daran sollte sich der zusätzliche Sohn festhalten lassen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 9. Oktober 2023 | 22:39

Mein Vater starb in der BRD, ständiger Wohnort meiner Eltern war ebenfalls in der BRD. Es wurde kein internationaler Erbschein beantragt. Alles wurde von deutschen Anwälten aus- und berechnet.
Wenn ich Sie richtig verstehe, sollte der Anteil des 'neuen' Sohnes heute auf der gleichen (damaligen) Grundlage berechnet werden?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Oktober 2023 | 22:45

Ja, so ist es.
Das ist der erste Ansatz

Bewertung des Fragestellers 10. Oktober 2023 | 07:45

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Bis auf eine kurze Rück-/Verständnisfrage wurde mein Anliegen umfänglich und ausreichend beantwortet. Herzlichen Dank

"