Sehr geehrter Fragesteller,
ich gehe bei den folgenden Ausführungen davon aus, dass Ihre Eltern bereits vorverstorben sind und der Betrieb in Ihrer beider Miteigentum steht, so dass nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/h_feo/__1.html" target"_blank" style="color:#486182"> § 1 der Höfeordnung</a> diese hier dann nicht gilt.
Stimmen diese Annahmen nicht, teilen Sie mir dies das bitte über die kostenlose Nachfragefunktion mit, da dann rechtlich etwas anderes gelten kann.
Wenn kein Testament oder eine andere letztwillige Verfügung vorhanden ist, greift die gesetzliche Erbfolge.
Wenn der Erblasser unverheiratet ist, beide Eltern vorverstorben sind, keine weiteren Geschwister vorhanden sind und Sie beide Vollgeschwister sind, so erbt der andere Bruder als gesetzlicher Erbe zweiter Ordnung den Nachlass allein. Ihre Cousins oder Cousinen bzw. deren Kinder erben als gesetzliche Erben erst dritter Ordnung nichts, sofern ein gesetzlicher Erbe einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist (§§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1925.html" target="_blank" style="color:#486182">1925</a>, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1926.html" target"_blank" style="color:#486182">1926</a>, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1930.html " target"_blank" style="color:#486182"> 1930</a> BGB).
War der kinderlose Erblasser verheiratet, so richtet sich die Höhe des gesetzlichen Erbteils der Ehefrau nach dem Güterstand. Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft beträgt der Erbteil der Ehefrau - nebst dem sog. Voraus nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1932.html">§ 1932 BGB</a> - insgesamt 3/4 (§§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1931.html " target"_blank" style="color:#486182">1931</a>, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1371.html" target"_blank" style="color:#486182">1371 Abs. 1</a> BGB). Der Erbteil des Bruders beträgt dann also nur 1/4.
Falls Ihr Bruder vor Ihnen verstirbt, erbt Ihre Ehefrau Ihren gesamten Nachlass allein.
Die Kinder Ihrer Lebensgefährtin erben nach der gesetzlichen Erbfolge nichts, da sie mit Ihnen nicht verwandt sind (außer wenn Sie sie adoptiert haben).
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
12. August 2007
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09:51
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Ergänzung vom Anwalt
12. August 2007 | 10:06
Ich bin bei den Ausführungen davon ausgegangen, dass Ihre Großeltern auch bereits vorverstorben sind.