Reinigung Wohnung, Besorgungen vorzunehmen, - Beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/428.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 428 BGB: Gesamtgläubiger">§ 428 BGB</a> - im Gegenzug Verzicht auf gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht an den Nachlässen seiner Eltern - Weiteres Wohnungsrecht für die Schwester für ein Zimmer im OG und die Benutzung der Gemeinschaftsräume, (Räume sind im Überlassungsvertrag geregelt, es handelt sich um die Küche, Wohnzimmer, Bad in der Wohnung der Eltern) - Auch hier gilt: Die Versorgung der dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume haben die Wohnungsberechtigten zu tragen, an öffentlich-rechtlichen und privaten Lasten sind sie nicht beteiligt. - Jahreswert des Wohnungsrechts wurde mit DM 1.200,00 veranschlagt. Frage 1: Ist der Grundbesitz aus dem Überlassungsvertrag rechtswirksam an den neuen Eigentümer, also meinem Mann, übergegangen, so dass dieser Grundbesitz nicht mehr in das Erbe fällt? ... Ich nehme an, dass die Geschwister keine Pflichtteilsansprüche aus dem Wert des Grundbesitzes geltend machen können, da dieser nach 27 Jahren ab Schenkung nicht mehr ins Erbe fällt?