Frage: Ist es auch möglich Testamentsvollstreckung und Nacherbschaft ohne Rücksicht auf die Voraussetzung des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2338.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 2338 BGB: Pflichtteilsbeschränkung">§ 2338 BGB</a> anzuordnen und festzulegen, dass diese Anordnung unabhängig von einer Überschuldung/Verschuldung /Verschwendungssucht getroffen wurden und gleichzeitig im Testament ein Regelung für den Fall treffen, dass der Erbe (Hinweis: der Miterbe wurde mit mehr als 50% seine gesetzlichen Erbteils eingesetzt) (Abkömmling) von der Möglichkeit des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2306.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 2306 BGB: Beschränkungen und Beschwerungen">§ 2306 BGB</a> Gebraucht macht, den Erbteil auszuschlagen und den Pflichtteil zu verlangen.?? ... Die Frage ist, ob man für diesen (Ausschlagung durch den Erben nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2306.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 2306 BGB: Beschränkungen und Beschwerungen">§ 2306 BGB</a> und Verlangen des Pflichtteils) Fall (also für diese Eventualität: man kann ja nicht voraussehen, ob der Erbe von der Ausschlagungsmöglichkeit nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2306.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 2306 BGB: Beschränkungen und Beschwerungen">§ 2306 BGB</a> Gebrauch macht) für den dann anfallenden Pflichtteilsanspruch eine Beschränkung, die sich dann exakt an <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2338.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 2338 BGB: Pflichtteilsbeschränkung">§ 2338 BGB</a> (und mit der Überschuldung begründet wird) orientiert, anordnen. ... Aus den Gründen: „Der Annahme des Berufungsgerichts, daß die Anordnung in dem Testament vom 1.