Sehr geehrter Fragesteller,
der Vorerbe ist grundsätzlich berechtigt, über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände zu verfügen. Ohne die Zustimmung des Nacherben darf er allerdings Grundstücke (und Schiffe) nicht veräußern oder belasten. Außerdem darf er Nachlassgegenstände nicht verschenken oder verschleudern (§§ 2113 ff. BGB
).
Zum Pflichtteilsanspruch:
Einen Pflichtteilsanspruch hat nur, wer durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist oder das Erbe ausgeschlagen hat. Da auch der Nacherbe "echter" Erbe ist, ist er somit nicht pflichtteilsrechtsberechtigt.
Nach § 2109 BGB
ist die Nacherbschaft jedoch nach dem ablaub von 30 Jahren unwirksam mit der Folge, dass die Beschränkungen für den Vorerben entfallen.
Wenn diese Frist nicht überschritten wird, hat dies keine Konsequenzen für den Nacherben und die Erbmasse, da der Vorerbe an den o.g. Verpflichtungen gebunden ist.
Der Nacherbe kann schließlich auch gem. § 2121 BGB
vom Vorerben zu beliebiger Zeit - jedoch nur einmal (BGH, NJW 1995, 456
) - auf Kosten des Nachlasses die Erstellung eines Bestandsverzeichnisses der Erbschaftsgegenstände verlangen.
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Diese Antwort ist vom 02.01.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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02.01.2011
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18:21
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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