Sehr geehrte Fragestellerin,
die Auskunft ist grundsätzlich korrekt. Ein vollständig handschriftliches Testament, dass die genannten Daten und Angaben enthält, wäre wirksam, muss natürlich nach Ort und Datum noch mit Vor- und Zuname unterschrieben werden.
Allerdings behält ihr Mann grundsätzlich noch seinen Pflichtteilsanspruch, bis die Scheidung eingereicht ist oder Sie dem Scheidungsantrag ihres Mannes zugestimmt haben (wobei die weiteren Voraussetzungen der Scheidung – mindestens einjähriges Getrenntleben und endgültiges Scheitern der Ehe - ebenfalls vorliegen müssen). Der Pflichtteilsanspruch entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Dieser gesetzliche Erbteil beliefe sich beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft - den ich mangels abweichender Angaben voraussetze - auf die Hälfte des Erbes (ein Viertel aus § 1931 Abs. 1 BGB
, ein weiteres Viertel für den Zugewinn gem. § 1371 Abs. 1 BGB
). Der Pflichtteilsanspruch beläuft sich dann demgemäß auf ein Viertel.
Der Pflichtteilsanspruch kann gemäß § 2339 BGB
nur bei ganz erheblichen Verfehlungen ausgeschlossen werden, ein Verzicht Ihres Mannes auf das Erbe bzw. den Pflichtteil – falls er dazu überhaupt bereit wäre, wäre gemäß § 2346 BGB
möglich, müsste allerdings gemäß § 2348 BGB
notariell beurkundet werden.
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Diese Antwort ist vom 07.07.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Guten Abend,
wenn ich Sie richtig verstehe, erbt mein Mann ohne das ich ein Testament machen würde die Hälfte, andernfalls ein Viertel. Ist das so richtig?
Vielen Dank
Viele Grüße
Genau, das ist richtig.
Wenn Sie ein Testament machen, hat er lediglich einen Pflichtteilsanspruch, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt, also ein Viertel des Erbes.