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Erbrecht gesetzlicher Pflichtteil

9. Januar 2025 15:03 |
Preis: 55,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Mutter verstorben. Nachlaß ist ein unbelastetes Einfamilienhaus. 3 Kinder.
Es liegt ein Testament zugunsten einer Tochter vor, diese soll das Einfamilienhaus erhalten.
Dieses Testament wollen die beiden anderen Kinder, die nicht in der Erbfolge berücksichtigt
wurden, ggfs. nur den gesetzlichen Pflichtteil erhalten, anfechten.
Frage :Wenn die begünstigte Tochter schon einen Erbschein beantragt hat und die Eintragung
ins Grundbuch in Arbeit aber noch nicht abgeschlossen ist, behindert oder verkompliziert dies die Anfechtung des Testamentes ?

9. Januar 2025 | 16:08

Antwort

von


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Sehr geehrt(r) Fragesteller(in),


ich bedanke mich für Ihre erbrechtliche Anfrage. Diese möchte ich nun sehr gerne anhand der von Ihnen gemachten Angaben beantworten.

Ihr Anliegen bezüglich der Anfechtung eines Testaments, das zugunsten einer Tochter ausgestellt wurde, während die beiden anderen Kinder nur den gesetzlichen Pflichtteil erhalten sollen, ist von erheblicher rechtlicher Bedeutung und erfordert eine detaillierte Betrachtung. Deshalb möchte ich nicht nur schlicht Ihre Frage beantworten, sondern Ihnen auch einen umfassenden Überblick über den erbrechtlichen Hintergrund geben.


Rechtlicher Hintergrund zu Ihrem Fall

Im deutschen Erbrecht sind die maßgeblichen Regelungen, die Ihr Anliegen betreffen, im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Im Kontext Ihrer Anfrage vor allem die Anfechtung des Testaments gemäß § 2078 BGB eine zentrale Rolle, welche unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Im Wesentlichen kann es 10 Gründe geben, die zu einer Anfechtbarkeit des Testaments führen können:

- Formfehler
- Fehlende Testierfähigkeit (z.B. Demenz)
- Fälschung
- Irrtum (Erklärungs- oder Inhaltsirrtum oder Motivirrtum)
- Täuschung oder Drohung
- Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
- Bindung an gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag
- Scheidung
- Sittenwidrigkeit
- Verstoß gegen ein Gesetz.

Sollten die beiden nicht berücksichtigten Kinder die Anfechtung des Testaments in Erwägung ziehen, ist es überdies von Bedeutung zu wissen, dass die Beantragung eines Erbscheins durch die begünstigte Tochter und die daraufhin in Arbeit befindliche Eintragung ins Grundbuch durchaus rechtsfolgenreiche Auswirkungen haben kann. Der Erbschein gemäß § 2353 BGB ist eine amtliche Bestätigung darüber, wer als Erbe berufen ist und welche Erbteile den jeweiligen Erben zustehen. Die Grundbucheintragung gem. § 873 BGB ist eine formelle Handlung, die den Wechsel des Eigentums dokumentiert.

Dennoch behindert oder verkompliziert die Beantragung und möglicherweise bereits begonnene Eintragung ins Grundbuch die Anfechtung des Testaments nicht - es könnte lediglich zu einer Verzögerung der Abwicklung kommen. Trotz des Erbscheins und einer Grundbucheintragung ist die Anfechtung des Testaments immer noch möglich, solange die Anfechtungsfrist von einem Jahr nach § 2082 BGB noch nicht verstrichen ist. Es ist wichtig zu beachten, dass die Anfechtung unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, erfolgt, nachdem der Anfechtungsgrund bekannt wurde (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB). Hieran sollten die beiden Töchter, die die Anfechtung erklären wollen, unbedingt denken - halten Sie sich nicht an die Unverzüglichkeit, kann bereits deshalb eine Anfechtung scheitern.

Sollte die Anfechtung erfolgreich sein, führt dies nach § 142 BGB dazu, dass das Testament von Anfang an als nichtig angesehen wird. Dies bedeutet, dass sämtliche darauf basierend vorgenommenen Handlungen, einschließlich der Eintragung ins Grundbuch, rückabgewickelt werden müssen. Die im Testament begünstigte Tochter müsste dann gegebenenfalls die grundbuchrechtlichen Vorgänge rückgängig machen und die anderen Kinder könnten sodann ihren Teil des Nachlasses geltend machen. Die soeben erläuterte "Rückabwicklung" ist der Grund, der zu einer Verzögerung der Angelegenheit führen kann - verhindern tut sie die Anfechtung aber nicht.


Zusammenfassung und abschließende Worte

Zusammengefasst kann also festgehalten werden, dass die Anfechtung des Testaments weiterhin möglich ist - die Anfechtung des Testaments wird nicht durch den Erbschein oder die Grundbucheintragung vereitelt. Es könnte lediglich zu einer Verzögerung kommen.

Die Anfechtung eines Testaments ist oft mit rechtlichen Schwierigkeiten verbunden. Sollten Sie im weiteren Verlauf anwaltliche Unterstützung benötigen oder die detaillierte Prüfung der Anfechtungsvoraussetzungen wünschen, können Sie sich gerne an mich wenden - ich bin weiterhin für Sie da.

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage nachvollziehbar beantworten konnte. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Tag.


Mit freundlichen Grüßen

Cedric Hohnstock
Rechtsanwalt


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