Deshalb habe ich entschieden, bis zur Fertigstellung des Projektes bzw. bis zur endgültigen Aufgabe des Vorhabens, mich als „arbeitslos“ (im Sinne vom § 119 SGB III) zu melden – trotzdem, dass ich Geschäftsführer Gesellschafter bin, habe ich eher die Funktion als „stiller Gesellschafter“ , da ich weder Bezüge, Gewinnbeteiligungen erhalte, noch über einen Arbeitsvertrag mit der GmbH verfüge.