Sehr geehrte Ratsuchende,
1.
Die Höhe des Abfindungsbetrages ist durchaus akzeptabel, sie entspricht in der Tat etwa 1,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr. Dabei ist zu beachten, dass das vor vier Jahren abgegebene Angebot Ihres Arbeitgebers inzwischen gar nicht mehr bindend sein dürfte und ein gesetzlicher Anspruch, soweit überhaupt gegeben, in der Regel nur bis zur Höhe von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr zuerkannt wird, wenn nicht ein Sozialplan höhere Abfindungen vorsieht.
2.
Gehen Sie nicht auf das Angebot ein, können Sie versuchen, einen Anspruch auf Wiedereinstellung und Verringerung der Arbeitszeit durchzusetzen. Grundsätzlich steht Ihnen nach Ablauf der Elternzeit das Recht zu, Ihre Arbeit wieder in dem Umfang aufzunehmen wie zuvor. Sie müssen also einen Antrag auf Arbeitszeitverringerung nach § 8 TzBfG
stellen, dieser kann aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Möglicherweise ist Ihre E-Mail vom 29.02. schon als entsprechender Antrag auszulegen, dann wäre nach § 8 Abs. 5 TzBfG
aufgrund des fehlenden Einvernehmens die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit bereits kraft Gesetzes so eingetreten wie in Ihrem Antrag im Einzelnen gewünscht, sofern der Änderungswunsch nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Eintritt der Arbeitszeitverringerung schriftlich abgelehnt wurde.
Da jedoch anscheinend überhaupt keine freie Stelle für Sie vorhanden ist, müssten Sie vermutlich Ihren Anspruch auf Weiterbeschäftigung sowie Verzugslohn nach § 615 BGB
(wenn Sie Ihre Arbeitsleistung weiterhin anbieten) einklagen.
3.
In dem Aufhebungsvertrag sollte eine abschließende Regelung zur Abgeltung wechselseitiger Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis enthalten sein, um hier auf beiden Seiten zu Rechtssicherheit zu gelangen.
Auf die Einhaltung einer Kündigungsfrist können Sie nicht bestehen, da im Rahmen einer freien Vereinbarung kein Rechtsanspruch besteht. Möglich wäre zwar anstelle eines Aufhebungsvertrages auch eine Kündigung mit gleichzeitiger Vereinbarung einer Abfindung. Hierauf wird sich Ihr Arbeitgeber aber wohl kaum einlassen, es sei denn es findet sich eben doch noch ein geeigneter Arbeitsplatz für die verbleibenden drei Monate oder er stellt Sie von der Arbeitsleistung frei, dann müsste er aber auch weiter bezahlen.
4.
Üblich ist es zwar nicht unbedingt, dass nach einer Aufhebungsvereinbarung Versicherungen zu Gunsten des Arbeitnehmers weiter bedient werden, dies ist aber letztlich Verhandlungssache.
Insgesamt erscheint mir jedoch die Vereinbarung akzeptabel, so dass Sie unter Umständen die Verhandlungen gefährden, wenn Sie zu viele zusätzliche Wünsche jetzt noch mit einbringen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Auskünften weiterhelfen. Sollte noch Etwas unklar geblieben sein oder ich einen für Sie bedeutsamen Punkt übersehen haben, können Sie gerne rückfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 29.06.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Guten Morgen, Herr Geyer,
vielen Dank für die umgehenden und ausführlichen Antworten.
Ich habe noch eine letzte Frage: Sollte ich den Aufhebungsvertrag durch einen Anwalt prüfen lassen oder wird man dort im Allgemeinen nicht über den Tisch gezogen?
Viele Grüße aus dem Norden Deutschlands sendet Ihnen
speedmaster70
Sehr geehrte Ratsuchende,
es kann sich durchaus rentieren, den Aufhebungsvertrag noch einmal in Hinblick auf die konkreten Formulierungen überprüfen zu lassen, wenn Sie sich nicht sicher sind, ob sich hieraus im Einzelnen noch Nachteile ergeben. Häufig handelt es sich aber eher um ein verhältnismäßig überschaubares Vertragswerk, sie sollten daher zunächst zusehen, dass die ausgehandelten Bedingungen, wie Sie sie mündlich akzeptiert wollen, auch zu Ihren Gunsten schriftlich festgehalten sind.
Wenn im Verlauf der Angelegenheit noch Probleme auftauchen, können Sie mich gerne auch direkt kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt