Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Es kommt zunächst für Ihre Fragen entscheidend darauf an, ob Sie Arbeitnehmer sind oder die Tätigkeit als selbstständiger Übungsleiter ausüben. Beides ist denkbar, es kommt darauf an, ob Sie dem Verein weisungsgebunden sind und keine eigene Verfügung über Zeit und Ort des Trainings haben. Die Finanzverwaltung sieht die Grenze bei 6 Stunden durchschnittlich pro Woche, wie in Ihrem Vertrag. Man müsste den vollen Vertrag kennen und die weiteren Rahmenbedingungen, aber es spricht mehr dafür, dass kein Arbeitsvertrag sondern ein reiner Dienstvertrag vorliegt. Ich kann nicht beurteilen, inwieweit Sie weisungsgebunden sind oder waren, auch was den Inhalt des Trainings angeht. Bei einem Arbeitsverhältnis müsste der AG in der Tat die Stunden bezahlen, die im Vertrag stehen, in Ihrem Fall muss man aber eher von einem Dienstvertrag nach §§ 611 ff. BGB
ausgehen und Sie erhalten ohne Arbeit keinen Lohn. Der geringe Umfang Ihrer Tätigkeit spricht gegen eine Arbeitnehmereigenschaft, ich gehe davon aus, dass Schwimmtrainer nicht Ihr Hauptberuf ist.
Desweiteren ist es wohl schon länger so, dass nicht 6 Stunden gegeben werden, sondern nur 2. Man könnte von einer stillschweigenden Änderung des Vertrages ausgehen.
Die Frage der Höhe der Vergütung ist nicht ganz klar zu beantworten. Ein Kriterium wäre, wie bisher abgerechnet wurde und ob Sie diese Form akzeptiert haben. Ich würde davon ausgehen, dass Sie 7,50 € für 45 Minuten beanspruchen können, also mindestens 10 € pro Stunde. Die Zusatzzeit würde ich hinzurechnen weil die Anwesenheit vorher und nachher zur Arbeit gehört.
Für die Kündigung eines Dienstvertrages ist keine Schriftform erforderlich, es sei denn es läge ein Arbeitsverhältnis vor. Sie müssen schauen ob der Vertrag Schriftform vorschreibt, dann reicht die mail nicht und Sie sollten zur Sicherheit die Kündigung wiederholen. Rein formal wäre es zweifelhaft, ob eine fristlose Kündigung berechtigt ist, falls Ihre Kündigung akzeptiert wird, spielt das ja keine Rolle. Ohne Arbeit erhalten Sie keinen Lohn, das folgt aus § 614 BGB
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Urlaub steht Ihnen leider nicht zu, wenn kein Arbeitsverhältnis gegeben ist, wovon ich ausgehe.
Um einen Anspruch zu haben, müsste es eine ausdrückliche Regelung im Vertrag geben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Ich habe Ihnen den Originalvertrag geschickt ! Überschrift: Vertrag über einen nebenberufliche, abhängig beschäftigte Übungsleitertätigkeit. Ich glaube der ganze Text von Ihnen ist somit hinfällig ? :-)
Sehr geehrter Fragesteller,
der Vertrag ist bei mir noch nicht eingegangen, Sie können ihn gerne an:anwaltwoehler@hotmail.de übersenden. Ich werde dann meine Antwort ergänzen, falls nötig.
Wie ich schon erwähnt habe, kommt es nicht auf die Bezeichnung im Vertrag an, sondern auf das, was in der Praxis passierte. Selbst wenn man aber ein Arbeitsverhältnis annehmen würde, käme man nicht automatisch zu einem Lohnanspruch für 6 Stunden pro Woche. Der Vertrag spricht von durchschnittlich 6 Wochenstunden und die Vergütung erfolgte immer auf Basis der tatsächlich geleisteten Stunden. Allerdings liegt es im Risiko des AG das die Stunden im Vertrag nicht erteilt werden können, falls ein Arbeitsverhältnis gegeben ist. Die Frage ist ob man einvernehmlich eine Reduzierung auf 2 Stunden vorgenommen hat, eventuell stillschweigend. Davon würde ich nicht ausgehen. Im Ergebnis hätten Sie dann doch Anspruch auf 6 Stunden und könnten diesen Anspruch auch für die Vergangenheit geltend machen. Seit Ihrer Kündigung haben Sie keinen Anspruch mehr, weil Sie Ihre Arbeitskraft nicht mehr zur Verfügung stellen.
Wenn man dann doch ein Arbeitsverhältnis annimmt, haben Sie auch einen Urlaubsanspruch, der bei 10 Tagen liegen könnte, wenn man den gesetzlichen Urlaub und eine 5 Tage Woche anlegt und unterstellt, dass Sie Ihre Arbeit an 2 Tagen pro Woche erbringen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht