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Regelungen eines Übungsleitervertrages rechtmäßig?

14. Juni 2013 19:37 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Zusammenfassung

Übungsleiter können Arbeitnehmer oder Selbstständige sein. Es kommt nicht auf die Bezeichnung im Vertrag an, sondern darauf ob der Trainer weisungsgebunden ist, oder ob er Ort, Zeit und Art des Trainings bestimmen kann. Auch der zeitliche Umfang und die Höhe der Vergütung sind Kriterien.

Guten Tag.

Ich habe am 22.12.2011 einen Übungsleitervertrag als Schwimmtrainer unterzeichnet.

Ich habe einige Fragen zu diesem Vertrag.

Zunächst schreibe ich einmal die §§ ab.

$ 3 Arbeitszeit

Der Übungsleiter wird für den Verein in einem Umfang von durchschnittlich 6 Stunden wöchentlich tätig. Eine Unterrichtseinheit entspricht 45 Minuten. Maßgeblich für den geleisteten Stundenumfang ist der monatlich vorgelegte Stundennachweis durch den Übungsleiter.
Im gegenseitigen Einvernehmen kann eine Änderung des Stundenumfangs vorgenommen werden.

§ 4 Vergütung

Herr xxx erhält eine Vergütung pro geleisteter Unterrichtseinheit in Höhe von € 7,50 für seinen Tätigkeitsbereich.

Der Anteil von 2100 € pro Kalenderjahr ist nach § 3 Nr. 26 EStG .....(unwichtig)

Vergütet werden nur die tatsächlichen nachgewiesenen Übungsstunden. Diese Vergütung wird jeweils bei Vorlage des Stundennachweises monatlich abgerechnet und ausbezahlt.
Weitere freiwillige Leistungen von Seiten des Vereins werden nicht vereinbart.


So ! Komme ich nun zum Sachverhalt und meinen Fragen.

Ich habe seit diesem Jahr noch keine Abrechnung abgegeben, da mir meine Stunden deutlich gekürzt wurden und ich nicht sicher bin, ob das alles so rechtens ist.

Im Vertrag stehen 6 Stunden wöchentlich, die ich zwar dem Verein zur Verfügung stehe, aber nur noch 2 Übungsstunden je Woche bezahlt bekomme.

Früher waren das 6 Übungsstunden.

Müssen mir nicht dann auch 6 Stunden bezahlt werden, oder warum steht das überhaupt im Vertrag ?

Kommen wir zur Definition "Stunden".

Das Training ist mittwochs und donnerstags von 18.00 bis 19.00 Uhr. Treffen ist 15 min. vor Beginn und endet 15-20 Minuten nach dem Training (Aufschließen, umziehen der Kinder, TRAINING, duschen, umziehen, abschließen.

Wie wird die Arbeitszeit laut Vertrag berechnet ? 7,50 € je 45 Minuten ? Dann sind das 10,00 € für die Stunde des offiziellen Trainings ? oder doch 15,00 € für 1,5 Stunden (Training und o.g. Tätigkeiten. Oder tatsächlich 7,50 € für die ganze Stunde ?

Erwähnen möchte ich, dass ich seit 1 Woche nicht mehr arbeite, weil ich einfach nur noch über die Ausnutzerei genervt bin. Der Vertrag muss schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Ich habe aus Frust eine Mail an den Vorstand geschrieben, wo ich fristlos gekündigt habe. Ich habe aber keine Bestätigung bekommen / auch keine Antwort.

Muss ich also jetzt fristgerecht noch einmal kündigen und was ist mit der Zeit wo ich jetzt nicht mehr das Training anbiete. Steht mir da dennoch etwas Geld zu ?

und noch ne letzte Frage: Was ist mit Urlaub ? Steht mir das nicht auch zu ?

Freue mich auf eine Antwort - bitte §§ bzw. Urteile nennen (wenn möglich)







Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Es kommt zunächst für Ihre Fragen entscheidend darauf an, ob Sie Arbeitnehmer sind oder die Tätigkeit als selbstständiger Übungsleiter ausüben. Beides ist denkbar, es kommt darauf an, ob Sie dem Verein weisungsgebunden sind und keine eigene Verfügung über Zeit und Ort des Trainings haben. Die Finanzverwaltung sieht die Grenze bei 6 Stunden durchschnittlich pro Woche, wie in Ihrem Vertrag. Man müsste den vollen Vertrag kennen und die weiteren Rahmenbedingungen, aber es spricht mehr dafür, dass kein Arbeitsvertrag sondern ein reiner Dienstvertrag vorliegt. Ich kann nicht beurteilen, inwieweit Sie weisungsgebunden sind oder waren, auch was den Inhalt des Trainings angeht. Bei einem Arbeitsverhältnis müsste der AG in der Tat die Stunden bezahlen, die im Vertrag stehen, in Ihrem Fall muss man aber eher von einem Dienstvertrag nach §§ 611 ff. BGB ausgehen und Sie erhalten ohne Arbeit keinen Lohn. Der geringe Umfang Ihrer Tätigkeit spricht gegen eine Arbeitnehmereigenschaft, ich gehe davon aus, dass Schwimmtrainer nicht Ihr Hauptberuf ist.
Desweiteren ist es wohl schon länger so, dass nicht 6 Stunden gegeben werden, sondern nur 2. Man könnte von einer stillschweigenden Änderung des Vertrages ausgehen.

Die Frage der Höhe der Vergütung ist nicht ganz klar zu beantworten. Ein Kriterium wäre, wie bisher abgerechnet wurde und ob Sie diese Form akzeptiert haben. Ich würde davon ausgehen, dass Sie 7,50 € für 45 Minuten beanspruchen können, also mindestens 10 € pro Stunde. Die Zusatzzeit würde ich hinzurechnen weil die Anwesenheit vorher und nachher zur Arbeit gehört.

Für die Kündigung eines Dienstvertrages ist keine Schriftform erforderlich, es sei denn es läge ein Arbeitsverhältnis vor. Sie müssen schauen ob der Vertrag Schriftform vorschreibt, dann reicht die mail nicht und Sie sollten zur Sicherheit die Kündigung wiederholen. Rein formal wäre es zweifelhaft, ob eine fristlose Kündigung berechtigt ist, falls Ihre Kündigung akzeptiert wird, spielt das ja keine Rolle. Ohne Arbeit erhalten Sie keinen Lohn, das folgt aus § 614 BGB .

Urlaub steht Ihnen leider nicht zu, wenn kein Arbeitsverhältnis gegeben ist, wovon ich ausgehe.
Um einen Anspruch zu haben, müsste es eine ausdrückliche Regelung im Vertrag geben.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 14. Juni 2013 | 20:55

Ich habe Ihnen den Originalvertrag geschickt ! Überschrift: Vertrag über einen nebenberufliche, abhängig beschäftigte Übungsleitertätigkeit. Ich glaube der ganze Text von Ihnen ist somit hinfällig ? :-)

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Juni 2013 | 22:11

Sehr geehrter Fragesteller,

der Vertrag ist bei mir noch nicht eingegangen, Sie können ihn gerne an:anwaltwoehler@hotmail.de übersenden. Ich werde dann meine Antwort ergänzen, falls nötig.

Wie ich schon erwähnt habe, kommt es nicht auf die Bezeichnung im Vertrag an, sondern auf das, was in der Praxis passierte. Selbst wenn man aber ein Arbeitsverhältnis annehmen würde, käme man nicht automatisch zu einem Lohnanspruch für 6 Stunden pro Woche. Der Vertrag spricht von durchschnittlich 6 Wochenstunden und die Vergütung erfolgte immer auf Basis der tatsächlich geleisteten Stunden. Allerdings liegt es im Risiko des AG das die Stunden im Vertrag nicht erteilt werden können, falls ein Arbeitsverhältnis gegeben ist. Die Frage ist ob man einvernehmlich eine Reduzierung auf 2 Stunden vorgenommen hat, eventuell stillschweigend. Davon würde ich nicht ausgehen. Im Ergebnis hätten Sie dann doch Anspruch auf 6 Stunden und könnten diesen Anspruch auch für die Vergangenheit geltend machen. Seit Ihrer Kündigung haben Sie keinen Anspruch mehr, weil Sie Ihre Arbeitskraft nicht mehr zur Verfügung stellen.

Wenn man dann doch ein Arbeitsverhältnis annimmt, haben Sie auch einen Urlaubsanspruch, der bei 10 Tagen liegen könnte, wenn man den gesetzlichen Urlaub und eine 5 Tage Woche anlegt und unterstellt, dass Sie Ihre Arbeit an 2 Tagen pro Woche erbringen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht

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