Unabhängig von dieser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und ohne jede weitere persönliche Rücksprache erhielt ich aber bereits am 06.03.2009 die am 05.03.2009 datierte Kündigung mit Wirkung zum 19.03.2009, also innerhalb der im Vertrag festgelegten Kündigungsfrist von 14 Tagen. ... Am 01.04.2009 habe ich eine Gehaltsüberweisung erhalten, deren Höhe sich maximal auf die erste Arbeitswoche beziehen kann, nicht aber auf den Zeitraum von der Kündigung bis zum vertragsgemäßen Ende der Kündigungsfrist. ... Zudem bin ich weiterhin der Ansicht, dass die Aufforderung zur Rückgabe meiner Arbeitsunterlagen innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Kündigung und nicht erst zum Ende der Kündigungsfrist, einer Freistellung gleichzusetzen ist, denn ich hätte dann im Zeitraum 12.03.-19.03.2009 keine eigene Zugangsmöglichkeit in das Firmengebäude und keine Möglichkeit zur korrekten Zeiterfassung gehabt.