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Wechsel zu neuem Arbeitgeber trotz laufendem Vollzeitvertrag und Aussteuerung

8. November 2024 13:09 |
Preis: 55,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

ich bin seit dem 11. Februar 2024 bei meinem aktuellen Arbeitgeber aufgrund von längerer Krankheit ausgesteuert und bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet. Aktuell erhalte ich vorläufig Arbeitslosengeld I (ALG I). Neben meiner Beschäftigung bin ich zudem in Teilzeit als Entwickler selbstständig gemeldet.

Nun habe ich Zusagen von mehreren potenziellen neuen Arbeitgebern für eine Vollzeitstelle (40h/Woche). Meine Frage lautet daher: Kann ich trotz der bestehenden, jedoch ausgesteuerten Vollzeitbeschäftigung (38,5h/Woche) eine neue Arbeitsstelle antreten? Mein derzeitiger Arbeitsvertrag unterliegt dem Tarifvertrag (Deutsche Post AG | Techniker Gruppe) meines bisherigen Arbeitgebers und sichert mir weiterhin Urlaubsabgeltung und Weihnachtsgeld. Dies gibt mir eine gewisse Sicherheit für den Fall, dass eine neue Stelle während der Probezeit gekündigt wird.

Ich freue mich auf Ihre rechtliche Einschätzung, ob die parallele Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses in diesem Kontext rechtlich möglich ist und ob es hierbei besondere rechtliche Hinweise zu beachten gibt.

8. November 2024 | 14:56

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:


Bei ihrer Situation gibt es mehrere Aspekte zu berücksichtigen, wenn es darum geht, ob Sie eine neue Vollzeitstelle antreten können, nachdem Sie wegen einer längeren Krankheit ausgesteuert sind und vorläufig Arbeitslosengeld I (ALG I) beziehen.


Kündigung des alten Arbeitsverhältnisses: Da Sie ausgesteuert sind, bedeutet dies, daß Ihr aktueller Arbeitsvertrag weiterhin besteht (sofern er nicht bereits gekündigt wurde oder ausgelaufen ist), auch wenn Sie aufgrund Ihrer Krankheit nicht mehr arbeiten.


Währen eines bestehenden Arbeitsvertrags dürfen Sie für einen anderen Arbeitgeber nur arbeiten, wenn der derzeitige Arbeitgeber – die Deutsche Post – dies genehmigt, oder die alte Beschäftigung gekündigt wurde.


Wenn Sie die neue Stelle ohne Genehmigung antreten, besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Kündigung durch die Deutsche Post wegen ungenehmigter Nebenbeschäftigung.

Daher könnten Sie also eine neue Stelle antreten, solange Sie die Kündigungsfrist Ihres bestehenden Vertrags einhalten.
Vor einer Kündigung ist zu überlegen, ob die Möglichkeit einer anderen Beschäftigung bei dem alten Arbeitgeber besteht.


Arbeiten während ALG I: Bei einer Aufnahme einer neuen Vollzeitstelle während des Bezugs von ALG I müssen Sie bedenken, daß Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt, sobald Sie die Beschäftigung antreten. Es ist wichtig, daß Sie die Annahme einer neuen Stelle umgehend bei der Agentur für Arbeit melden.

Tarifvertragliche Regelungen: Bezüglich Ihres aktuellen Arbeitsvertrags mit der Deutschen Post AG sollten Sie die möglichen Ansprüche auf Urlaubsabgeltung und Weihnachtsgeld im Auge behalten. Die genauen Ansprüche hängen von den Regelungen des Tarifvertrags ab.

Wenn Sie ohne Genehmigung des Arbeitgebers die neue Vollzeitstelle antreten, droht die Kündigung wie zuvor erwähnt.

Daher können Sie die möglichen Ansprüche auf Urlaubsabgeltung und Weihnachtsgeld voraussichtlich nur erhalten, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigung bei der anderen Arbeitsstelle genehmigt.


Insgesamt ist es rechtlich möglich, eine neue Stelle anzunehmen, solange die Verpflichtungen aus Ihrem bestehenden Arbeitsvertrag und die rechtlichen Rahmenbedingungen (wie z. B. das ALG I) beachtet werden.

Bitte stellen Sie daher sicher, daß Sie alle nötigen Schritte zur ordnungsgemäßen Beendigung Ihres aktuellen Vertrages oder Genehmigung der andere Beschäftigung durchführen.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt



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