Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Für die Zeit der Krankheit haben Sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses entsteht, § 3 EFZG
.
Eine Freistellung kann auch konkludent erfolgen und kann grundsätzlich in der Aufforderung gesehen werden, die Arbeitsunterlagen, inbsbesondere Schlüssel und Zeiterfassungskarte abzugeben. Insofern sollten Sie versuchen, die Zahlungsansprüche für diesen Zeitraum durchzusetzen. Da natürlich keine eindeutige Freistellung vorliegt, wäre es zu empfehlen gewesen, die Arbeitsleistung ausdrücklich anzubieten und nicht der Arbeit fern zu bleiben.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 09.04.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Günthner,
Dankeschön für die schnelle Antwort und die erste Orientierung. Insbesondere die Information zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall war mir nicht bekannt.
Eine Rückfrage habe ich noch und freue mich über Ihre Antwort:
Mein Arzt wollte mich aufgrund der Symptome nach der Untersuchung am 05.03.2009 sogar für 14 Tage arbeitsunfähig schreiben. Dies habe ich abgelehnt, um ab dem 09.03. wieder für die Arbeit zur Verfügung zu stehen - also meine Arbeitsleistung wieder anbieten zu können. Die Kündigung hat die Situation natürlich grundlegend geändert und eine Kontaktaufnahme zum Arbeitgeber bzw. zur Geschäftsleitung für eine Klärung war wegen deren Abwesenheit nicht möglich.
Was muss ich beachten, um den Gehaltsanspruch einzufordern (Form, Frist etc.)?
Besten Dank für Ihren Rat.
Sehr geehrter Fragesteller,
bei längerer Krankschreibung wäre der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ohnehin entfallen, § 3 EFZG
, siehe oben.
Sie sollten die Ansprüche schriftlich geltend machen. Ein bestimmtes Formerfordernis besteht allerdings nicht. Fristen ( sog. Ausschlussklauseln) können Sie aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag ergeben. Unabhängig davon empfehle ich Ihnen, die Anspruch zeitnah (=sofort) geltend zu machen. Werden die Ansprüche abgeleht, müssten Sie diese einklagen. Einen Rechtsanwalt benötigen Sie hier für die 1. Instanz beim Arbeitsgericht nicht. Sie können selbst Klage einreichen oder aber ihre Ansprüche bei der Rechtsantragsstelle zu Protokoll geben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt