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Anerkennung der Dienstjahre aus befristetem Arbeitsvertrag und Unterbrechung

| 19. März 2011 10:26 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Am 01.01.1999 wurde ich von Firma A am Standort 1 befristet eingestellt. Der Vertrag wurde 2 mal verlängert und lief am 30.06.2002 aus.
In diesem Zeitraum fusionierte Firma A mit Firma B bzw. ging ein Joint-Venture ein. Am 05.06.2002 bewarb ich mich auf Anraten der Personalabteilung vom Standort 1 bei Firma B am Standort 2 der mittlerweile fusionierten Unternehmen. Am 20.06.2002 wurde ich zum Vorstellungsgespräch eingeladen, welches am 25.06.2002 stattfand. Zum 01.08.2002 wurde ich von Firma A&B am Standort 2 unbefristet angestellt. Ich würde es als Ortswechsel des Arbeitsplatzes innerhalb der Firma bezeichnen. Allerdings liegt zwischen Ende des befristeten Vertrages am Standort A und unbefristeter Einstellung am Standort B ein Zeitraum von 2 Monaten Arbeitslosigkeit.
Mittlerweile ist Firma A vollständig in Firma B aufgegangen. Das die Fusion NACH 1999, also nach meiner befristeten Einstellung erfolgte, scheint kein Problem zu sein. Offensichtlich erkennt die Personalabteilung in übergangslosen Arbeitsverhältnissen die Betriebszugehörigkeit bei Firma A an. Es gibt aus dem Zeitraum der Fusion diverse Überleitungsvertrage u.ä.. In diesen ist ein solch komplizierter Fall jedoch nicht geregelt
Da ja zwischen beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang (?), ein enger zeitlicher Zusammenhang und die Unterbrechung verhältnismäßig kurz war, dachte ich die Betriebszugehörigkeit würde zusammenhängend bewertet bzw. berechnet. In der Regel würden Unterbrechungen bis zu 6 Monaten toleriert.
Leider meint die Personalabteilung, das wäre nur möglich, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung von einer unbefristeten Anstellung in eine unbefristete Anstellung gemündet wäre. Auf eine Anfrage bekam ich folgende mit Fehlern zitierte Antwort: „ Eine Dienstzeitanrechnung für befristete Verträge ist möglich wenn diese direkt, ohne Unterbrechung, in einen unbefristeten Vertrag münden. Dies ist bei Ihnen nicht der Fall da Sie zwischen dem 03.06.2002 und dem 01.08.2002 keinen aktuellen Vertrag mit Firma A oder Firma B hatten." (wahrscheinlich meint die Personalabteilung den 30.06.)

Die Firma B beabsichtigt nun eine Schließung des Produktionsstandortes. Insofern ist die Betriebszugehörigkeit wichtig bei der Sozialauswahl und Berechnung der Abfindungszahlung.

1. Hat meine Personalabteilung mit Ihrer Aussage recht?
2. Steht und fällt die Anerkennung der Betriebszugehörigkeit tatsächlich mit der vorherigen Befristung?
3. Gibt es Urteile über ähnliche Streitigkeiten?
4. Wie soll ich vorgehen?

Vielen Dank für eine seriöse und rechtlich verbindliche Antwort.

19. März 2011 | 12:32

Antwort

von


(1189)
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25488 Holm
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:



Eine irrelevante Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit wird dann angenommen, wenn zwischen den beiden Arbeitsverträgen ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestanden hat und die Unterbrechnung verhältnismäßig kurz gewesen ist.

Ein enger sachlicher Zusammenhang wird angenommen, wenn es sich im Wesentlichen um die gleiche Tätigkeit handelt oder die Tätigtkeit auf der vorherigen Beschäftigung aufbaut.

In zeitlicher Hinsicht werden Unterbrechungen von bis zu sechs Monaten toleriert.

Nach Ihrem Sachvortrag verstehe ich die Situation so, dass das Vorstellungsgespräch am 25.06.2002 positiv verlaufen sein muss, da anschließend ein unbefristeter Arbeitsvertrag vereinbart worden ist.
Damit war vor Ablauf Ihres befristeten Arbeitsvertrages aber für Ihren Arbeitgeber klar, dass Sie unter keinen Umständen endgültig aus dem Betrieb ausscheiden sollten.

Auf diesen Punkt stellt aber die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ab (vgl. Entscheidung des BAG vom 10.12.1998 - 8 AZR 324/97 , AP Nr. 185 zu § 613a BGB in Urteil des LAG Nürnberg vom 19.04.2005 - 6 Sa 897/04 ; vgl. Sie auch BAG - Urteil vom 18.09.2003 - Az.: 2 AZR 330/02 ).

Wenn Ihre Arbeitsbedingungen in Bezug auf die Art der Tätigkeit und ihren Umfang nicht geändert haben, sondern gleich geblieben sind, unterliegt die Auffassung der Personalabteilung insoweit rechtlichen Bedenken und sollte unter keinen Umständen hingenommen werden.

Ich empfehle Ihnen insoweit, einen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen.



Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 21. März 2011 | 22:25

Sehr geehrter Rechtsanwalt Roth,
ich bedanke mich für die schnelle Antwort.
Leider muss ich hier allerdings meine Unzufriedenheit über den Inhalt der Antwort zum Ausdruck bringen.
In Anbetracht der Tatsache hier 75.-€ eingesetzt zu haben, möchte ich Sie bitten mir eine tiefer gehende Auskunft zu erteilen.
Ich hatte nämlich vermutet, dass die Höhe des Einsatzes auch die Qualität und den Umfang der Antwort beeinflusst.

Die Aussage über die sachlichen und zeitlichen Zusammenhänge und die Toleranzgrenze von 6 Monaten war mir bekannt und wird auch in meiner Anfrage von mir erwähnt. Eine Bestätigung wäre nicht erforderlich gewesen.
Auf meine zweite Frage: „Steht und fällt die Anerkennung der Betriebszugehörigkeit tatsächlich mit der vorherigen Befristung?" fand ich auch keine Antwort. Die Schwierigkeit diese Frage zu beantworten liegt in der, auch in der Anfrage, zitierten Antwort meiner Personalabteilung. Ich meine jedoch zu verstehen, dass sich die Absage auf die Unterbrechung bezieht bzw. damit begründet wird. Hätte ein unbefristeter Vertrag am Standort 1, eine Kündigung meinerseits und eine Wiedereinstellung nach 2 Monaten am Standort 2 andere Auswirkungen auf die Betriebszugehörigkeitsberechnung als ein befristeter Vertrag?
Ganz konkret: WAS soll ich meiner Personalabteilung auf, die in der Anfrage zitierten Antwort antworten?

Die Internetseite „dejure.org" ist mir bekannt. Ich habe dort auch schon recherchiert. Meine fehlende juristische Ausbildung wirkt sich bei der Recherche negativ aus. Insofern habe ich habe ich ein Problem die von Ihnen verlinkten Urteile und auch schon deren Problematik zu verstehen. Beziehen diese sich tatsächlich auf zumindest ähnliche Fälle? In einem geht es doch um rückwirkende Auflösung eines Vertrages, in einem geht es um Verkürzung der Kündigungsfristen und in einem um Anrechnung der Beschäftigungszeiten bei Inhaberwechsel. All das betrifft doch nicht meinen Fall? Vielleicht können sie mir die Urteile etwas erläutern.

Richtig ist, dass das Vorstellungsgespräch am 25.06.2002 positiv verlaufen ist. Am 25.07.2002 erhielt ich meinen Arbeitsvertrag und ein dazugehöriges Informationsschreiben. Beide sind auch mit 25.07.2002 gekennzeichnet. Weiterhin möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass mir von Firma A&B am Standort 1 mit Nachdruck und „Augenzwinkern" nahegelegt wurde, mich am Standort 2 zu bewerben. Daraus schließe auch ich, dass ich nicht ausscheiden sollte. Allerdings ist ein Nachweis hierrüber kaum zu erbringen.
Die Arbeitsbedingungen und die Art der Tätigkeit haben sich nicht geändert.

Auch wenn eine Schließung des Produktionsstandortes geplant ist, würde ich gerne im Unternehmen verbleiben. Eine Umsetzung an einen anderen Standort wäre vielleicht möglich. Ich möchte „das Pferd nicht von hinten aufsäumen" und nicht gleich in einen Rechtsstreit mit meinem Arbeitgeber treten. Ich beabsichtige einen persönlichen Termin in der Personalabteilung um ein klärendes Gespräch zu führen und mich gütlich zu einigen. Insofern war Ziel meiner Anfrage, mich für das Gespräch zu „wappnen". Denn das in dieser Angelegenheit rechtliche Bedenken bestehen, war mir klar. Aber sofort einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung meiner Interessen zu beauftragen liegt mir im Moment noch fern. Ich bin mir sicher, dass ein Rechtsstreit einem Verbleib im Unternehmen nicht hilfreich ist.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. März 2011 | 22:49

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Allerdings beinhaltet meine Antwort die Grundsätze der Berücksichtigung von Vorbeschäftigungen:

a) sachlicher Zusammenhang zwischen beiden Arbeitsverhältnissen,

b) enger zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Arbeitsverhältnissen,

c)verhältnismäßig kurze Unterbrechung der Beschäftigung.

Maßgeblich ist in Ihrem Fall, dass sich die Personalabteilung nicht auf die "Unterbrechung" der Beschäftigung berufen kann.
Vor Ablauf Ihres befristeten Arbeitsverhältnisses fand am 25.06.2002 ein Vorstellungsgespräch, das positiv verlaufen ist und somit bereits zu diesem Zeitpunkt klar und für Ihren Arbeitgeber absehbar war, dass Sie auch übernommen werden sollten.

Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung der Personalabteilung, es liege eine rechtlich relevaten Unterbrechung Ihrer Betriebszugehörigkeit vor, nicht haltbar.

Aufgrund der unternehmerischen Entscheidung, Sie am 25.06.2002 in ein unbefristets Arbeitsverhältnis zu übernehmen, liegt für den Zeitraum vom 01.07.2002 bis zum Beginn Ihres neuen unbefristeten Arbeitsvertrages eine irrelevante Unterbrechung Ihrer Betriebszugehörigkeit vor.

Für eine etwaige weitergehende - für Sie kostenlose - Nachfrage nehmen Sie bitte per E-Mail Kontakt zu mir auf.



Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

Bewertung des Fragestellers 23. März 2011 | 12:24

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Rasend schnelle Antwort. Trotzdem keine wirkliche Hilfe. Es wurden am Thema völlig vorbeigehende Urteile zitiert. Eigenes und auch in der Anfrage erwähntes Wissen wird als Antwort geschrieben. Was auffällt sind auch wie in anderen bewertungen kritisierte fehlende Antworten auf konkrete Fragen. Insgesamt oberflächlich und nicht audf die individuelle Anfrage zugeschnitten. Trotz Angebot wird auf E-Post in die Kanzlei nicht reagiert. Ich bin NICHT schlauer.

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Stellungnahme vom Anwalt:

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Bewertung geht völlig an der Sache vorbei. Die Grundsätze, auf die es in Ihrem Fall ankommt, sind klar und eindeutig formuliert worden.
Was Sie nunmehr als Laie daraus machen, fällt nicht auf mich zurück.

Mit vorzüglicher Hochachtung
RA K. Roth

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 23. März 2011
2,4/5,0

Rasend schnelle Antwort. Trotzdem keine wirkliche Hilfe. Es wurden am Thema völlig vorbeigehende Urteile zitiert. Eigenes und auch in der Anfrage erwähntes Wissen wird als Antwort geschrieben. Was auffällt sind auch wie in anderen bewertungen kritisierte fehlende Antworten auf konkrete Fragen. Insgesamt oberflächlich und nicht audf die individuelle Anfrage zugeschnitten. Trotz Angebot wird auf E-Post in die Kanzlei nicht reagiert. Ich bin NICHT schlauer.


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