. §4 Vergütung (1) Das Grundgehalt beträgt EUR X0.000,00 (in Worten: Euro xxxxxx) p.a. brutto. (2) Der Grundbezug in Höhe von monatlich EUR X.XXX,50 (in Worten: XXXX) brutto wird nach Abzug der gesetzlichen Abgaben jeweils zum Ende des Monats fällig und zum Monatsletzten des Kalendermonats ausgezahlt. (3) Die vereinbarte Vergütung deckt die gesamte Arbeitsleistung des Mitarbeiters für das Unternehmen sowie für Aufgaben jeglicher Art bei oder für verbundene Unternehmen, Drittunternehmen usw. ab. Insbesondere wird eine besondere Vergütung für etwaige aus betrieblichen Gründen erforderliche Mehrarbeit, Feiertags-, Sonntags- oder Nachtarbeit sowie An- und Abreisezeiten zu Veranstaltungen und sonstige Reisezeiten, die über die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 3 Absatz 1 hinaus anfallen, nicht gezahlt. (4) Der Mitarbeiter verpflichtet sich, zuviel gezahltes Entgelt oder sonstige Geldleistungen nach den Grundsätzen über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Be-reicherung zurück zu zahlen, es sei denn der Arbeitgeber oder seine Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig eine fehlerhafte Auszahlung verursacht. In diesem Fall ist der Arbeitgeber auf Ansprüche nach den Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung be-schränkt.