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Chef fällt wegen Herzinfakt für Wochen aus

8. November 2020 12:36 |
Preis: 50,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Tag. Wir sind ein 2 Mann Unternehmen in der IT. Nun hatte mein Chef eine Herzinfakt und viel für gut 6 Wochen aus. In den 6 Wochen habe ich als Angestellter alle Kunden und anfallende Arbeiten alleine durchgeführt. Es gab keinen Norfallplan. Ist es den Arbeitsschutzrechtlich zulässig, dass ich so lange alleine alle Kunden bedienen muss? Wir sind schon zu 2 völlig unterbesetzt. Wie verhält es sich mit dem Gehalt für solch einen erhöhten Arbeits- und Veratwortungsaufwand? Ich habe mein normales Gehalt erhalten, bin aber der Meinung, dass ich für diese Zeit höher entlohnt werden müsste.
Vielen Dank!

8. November 2020 | 13:00

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragensteller,

an sich kann Ihnen der Arbeitgeber im Rahmen des § 106 GewO auch Aufgaben zuweisen:

"Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen."

Zeitliche Grenzen von Überstunden etc. ergeben sich aus § 3 ArbzG:

"Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden."

Beachten Sie bitte, dass Sie die Anordnung von Überstunden beweisen können müssen und es im Arbeits- oder Tarifvertrag Ausschlussfristen zur Geltendmachung der Ansprüche geben.

Ein mehr an Gehalt ist an sich aber stets auszuhandeln in Vertragsverhandlungen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Saeger


ANTWORT VON

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