Pensionsplan
Die Gesellschaft behält sich vor, die Anwartschaften und Leistungen nach diesem Pensionsplan zu mindern oder zu entziehen, wenn sich Tatbestände ergeben, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Versorgungsanwartschaft oder der Versorgungsleistung zulässig ist. 2. ... Zu ungunsten der Arbeitnehmer (??????)